Auf der Höhe der Ausfahrt C platzte der vordere linke Reifen am Anhänger des Beklagtenfahrzeugs, eines Lkw mit Anhänger, dadurch befanden sich im weiteren Verlauf insbesondere große Teile des Reifenmantels/der Reifendecke auf der Fahrbahn.
Der Beklagte hielt das Beklagtenfahrzeug mit eingeschalteter Warnblinkanlage auf dem rechten Standstreifen an. Im weiteren Verlauf näherten sich mehrere Fahrzeuge der Stelle, an welcher sich die Teile des Reifenmantels/der Reifendecke auf der Fahrbahn befanden, und hielten sodann ebenfalls mit eingeschalteter Warnblinkanlage auf dem rechten Standstreifen an; in diesem Zusammenhang ist zwischen den Parteien indes streitig, ob diese Fahrzeuge vor oder hinter dem Beklagtenfahrzeug auf dem Standstreifen angehalten haben.
Der Kläger fuhr gegen 24 Uhr mit einer Geschwindigkeit von 100 bis 110 km/h auf der linken Fahrspur auf die streitgegenständliche Stelle zu. Er kollidierte sodann im weiteren Verlauf mit einem großen Teilstück des Reifenmantels/der Reifendecke. Vor der Kollision hatte er die eingeschaltete Warnblinkanlage des Beklagtenfahrzeugs gesehen.
Im Regelfall verhält sich ein Fahrzeugführer verkehrsgerecht, wenn er sein Fahrzeug innerhalb der übersehbaren Fahrstrecke anhalten kann. Allerdings darf der Fahrzeugführer nicht in jeder Verkehrssituation den durch das Sichtfahrgebot eröffneten Geschwindigkeitsrahmen ausschöpfen. Die Geschwindigkeit ist in der Regel insbesondere dann so weit herabzusetzen, dass einer plötzlichen Fahrtbehinderung wirksam begegnet werden kann, wenn für den Fahrer Anzeichen von Unfallhindernissen erkennbar sind. Ein solches Anzeichen stellt vor allem eine eingeschaltete Warnblinkanlage dar. Stehen mehrere Fahrzeuge bei Dunkelheit mit Warnblinkanlage auf der Standspur wird das Anzeichen von Unfallhindernissen insoweit verstärkt.
Der Beklagte hielt das Beklagtenfahrzeug mit eingeschalteter Warnblinkanlage auf dem rechten Standstreifen an. Im weiteren Verlauf näherten sich mehrere Fahrzeuge der Stelle, an welcher sich die Teile des Reifenmantels/der Reifendecke auf der Fahrbahn befanden, und hielten sodann ebenfalls mit eingeschalteter Warnblinkanlage auf dem rechten Standstreifen an; in diesem Zusammenhang ist zwischen den Parteien indes streitig, ob diese Fahrzeuge vor oder hinter dem Beklagtenfahrzeug auf dem Standstreifen angehalten haben.
Der Kläger fuhr gegen 24 Uhr mit einer Geschwindigkeit von 100 bis 110 km/h auf der linken Fahrspur auf die streitgegenständliche Stelle zu. Er kollidierte sodann im weiteren Verlauf mit einem großen Teilstück des Reifenmantels/der Reifendecke. Vor der Kollision hatte er die eingeschaltete Warnblinkanlage des Beklagtenfahrzeugs gesehen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 StVO hat derjenige, der ein Fahrzeug führt, die Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen.Im Regelfall verhält sich ein Fahrzeugführer verkehrsgerecht, wenn er sein Fahrzeug innerhalb der übersehbaren Fahrstrecke anhalten kann. Allerdings darf der Fahrzeugführer nicht in jeder Verkehrssituation den durch das Sichtfahrgebot eröffneten Geschwindigkeitsrahmen ausschöpfen. Die Geschwindigkeit ist in der Regel insbesondere dann so weit herabzusetzen, dass einer plötzlichen Fahrtbehinderung wirksam begegnet werden kann, wenn für den Fahrer Anzeichen von Unfallhindernissen erkennbar sind. Ein solches Anzeichen stellt vor allem eine eingeschaltete Warnblinkanlage dar. Stehen mehrere Fahrzeuge bei Dunkelheit mit Warnblinkanlage auf der Standspur wird das Anzeichen von Unfallhindernissen insoweit verstärkt.
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AG Bottrop, 08.08.2019 - Az: 10 C 45/19
ECLI:DE:AGBOT:2019:0808.10C45.19.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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