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Fahrerlaubnisentzug nach Alkoholfahrt

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Nach § 13 Nr. 2 c FeV ist zwingend, ohne Ausübung eines Ermessens, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt wurde.

Grund für den Gesetzgeber, diese Vorschrift zu schaffen, war, dass bei einem derartigen Verhalten Anhaltspunkte auf einen Alkoholmissbrauch vorliegen, also den Fall, dass das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden kann. Ein solches Verhalten führt gemäß Ziffer 8.1 der Anlage 4 zur FeV dazu, dass im Regelfall vermutet wird, dass eine Fahreignung nicht mehr vorliegt. Dabei erfasst die Vorschrift ausdrücklich auch das Führen eines Fahrrades und geht davon aus, dass das Führen eines Fahrrads in einem erheblich betrunkenen Zustand auch Zweifel daran zulässt, ob fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge ohne beeinträchtigte Alkoholeinwirkungen geführt werden. Dies findet seinen Grund darin, dass bei einer Alkoholmenge von über 1,6 Promille von erheblichen Giftwirkungen und einem Gewöhnungseffekt ausgegangen werden kann, wenn mit einer derartigen Menge ein Fahrzeug geführt wurde.

§ 13 Nr. 2 c FeV geht davon aus, dass auch das berauschte Fahren mit einem Fahrrad nicht nur die Vermutung mangelnden Trennungsvermögens im Hinblick auf das Fahren von Fahrrädern, sondern auch im Hinblick auf das Fahren von Kraftfahrzeugen auslöst. Es liegt also bei einem Vorfall eines Fahrens eines Fahrzeuges mit über 1,6 Promille nach dem Gesetzgeber die Vermutung des mangelnden Trennungsvermögens, also des Alkoholmissbrauchs vor, welches, da es sich um eine psychologische Frage handelt, mit einem medizinisch-psychologischen Gutachten abgeklärt werden muss.

Die Fragestellung ist in diesem Fall nur anlassbezogen und verhältnismäßig, soweit nach dem Trennungsvermögen hinsichtlich des Fahrens von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen und auch fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugen gefragt wird. Die Frage nach körperlichen und/oder geistigen Beeinträchtigungen durch unkontrollierten Alkoholkonsum ist nicht anlassbezogen, wenn die Fahrerlaubnisbehörde nicht substantiiert darlegt, aus welchen Gründen sie Eignungszweifel, im Hinblick auch auf die zuletzt problematisierte Fragestellung hat. Die in Teilen rechtswidrige Fragestellung führt zu einer Rechtswidrigkeit der weiteren Teile.


VG Ansbach, 21.12.2017 - Az: AN 10 S 17.01734

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