Ohne Suche zum Ziel. Wir lösen Ihr Rechtsproblem!Bewertung: - bereits 389.363 Anfragen

Attestpflicht bei Schülerkrankheiten vor und nach den Ferien?

Familienrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Ist Ihr Bußgeldbescheid anfechtbar? ➠ Jetzt überprüfen!
Immer wieder verlangen Schulen von Schülern, die am letzten Schultag vor oder am ersten Schultag nach den Ferien aus Krankheitsgründen nicht zur Schule kommen können, ein ärztliches Attest.

Doch kann tatsächlich ein Attest eingefordert werden und droht eventuell sogar ein Bußgeld durch die Schulbehörde wegen unentschuldigten Fehlens, wenn kein Attest vorgelegt wird?

Pauschale Attestpflicht ist oft nicht zulässig

Eine pauschale Attestpflicht, insbesondere im Kontext des letzten Schultags vor oder nach den Ferien, bedarf einer rechtlichen Grundlage. Ohne eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage seitens der Schule ist das Verlangen nach einem Attest nicht zulässig.

Eine Allgemeinverfügung der Schule an alle Eltern, bei Krankheit unmittelbar vor oder nach den Ferien ein Attest vorlegen zu müssen, erfolgt aber in der Regel ohne Ermächtigungsgrundlage.

Sieht das Schulgesetz vor, dass ein Attest bei begründeten Zweifeln angefordert werden kann, so erfordert dies immer eine Einzelfallprüfung. Es ist dann nicht zulässig, für bestimmte Fallgestaltungen pauschal ein Attest zu fordern, weil das die betroffenen Eltern praktisch unter den Generalverdacht stellt, das betroffene Schulkind auch ohne triftigen Grund nicht in die Schule geschickt zu haben.

Wann droht überhaupt ein Bußgeld?

Das Schulgesetz sieht in der Regel vor, dass ein Bußgeld dann möglich ist, wenn die Eltern den Schulbesuch regelwidrig verhindert haben. Soweit das Schulkind nicht in der Lage war, die Schule zu besuchen, können die Eltern den Schulbesuch nicht in ordnungswidriger Weise verhindert haben. Ein Bußgeld scheidet also aus.

Ein Fall aus der Praxis in Nordrhein-Westfalen

Eine weiterführende Schule in Nordrhein-Westfalen hatte aufgrund leidvoller Erfahrung in einem Elternbrief vor den Sommerferien mitgeteilt, dass bei allen Schülerinnen und Schülern, die am letzten Schultag vor oder am ersten Tag nach den Ferien aus Krankheitsgründen nicht zur Schule kämen, ein Attest vorzulegen sei.

Nach der Rückkehr aus dem Urlaub mit dem Flugzeug erkrankte eine Schülerin und konnte tatsächlich am ersten Tag nach den Ferien noch nicht zur Schule kommen. Der Arzt stellte aber kein Attest aus. Die konkreten Gründe sollen hier keine Rolle spielen. Unter anderem war der Arzt aber der Meinung, dass ein Attest von der Schule nicht verlangt werden könne.

Weil die Eltern ihre minderjährige Tochter zwar telefonisch im Sekretariat als krank entschuldigt hatten und die Tochter sodann auch eine schriftliche Entschuldigung mit in die Schule brachte, zeigte die Schule den Vorgang wegen des fehlenden Attestes bei der Schulbehörde an, die sodann nach Anhörung der Eltern einen Bußgeldbescheid erließ. Beide Elternteile sollten jeweils 300,00 € zzgl. Gebühren als Bußgeld zahlen, weil die Tochter ohne Attest unentschuldigt gefehlt habe.

Hier war der Tatbestand des § 126 Abs. 1 Nr. 4 SchulG NRW jedoch nicht erfüllt. Und zwar aus zwei Gründen:

Zunächst einmal bedingt der objektive Tatbestand des § 126 Abs. 1 Nr. 4 SchulG NRW, dass die Eltern den Schulbesuch der Tochter regelwidrig verhindert hätten. Das haben sie aber schon deswegen nicht, weil die Tochter krankheitsbedingt die Schule an dem Tag nicht besuchen konnte. Soweit sie nicht in der Lage war, die Schule zu besuchen, können die Eltern den Schulbesuch der Tochter nicht in ordnungswidriger Weise verhindert haben.

Überdies war die Tochter auch ausreichend entschuldigt. Der Arzt hatte vorliegend insoweit tatsächlich Recht, als er erklärte, dass kein Attest gefordert werden könne. Das ist deswegen in diesem Fall richtig, weil die Allgemeinverfügung der Schule an alle Eltern, bei Krankheit unmittelbar vor oder nach den Ferien ein Attest vorlegen zu müssen, ohne Ermächtigungsgrundlage war.

Nach § 43 Absatz 2 Schulgesetz NRW können Schulen nur bei begründeten Zweifeln, ob Unterricht aus gesundheitlichen Gründen versäumt wird, von den Eltern ein ärztliches Attest verlangen und in besonderen Fällen ein amtsärztliches Gutachten einholen. Die „begründeten Zweifel“ verlangen eine Einzelfallprüfung. Das bedeutet, dass das Verlangen eines Attestes stets vom Einzelfall abhängt und individuell zu prüfen ist. Es ist deswegen nicht zulässig, für bestimmte Fallgestaltungen pauschal ein Attest zu fordern, weil das die betroffenen Eltern praktisch unter den Generalverdacht stellt, das betroffene Schulkind auch ohne triftigen Grund nicht in die Schule geschickt zu haben.

Nach alledem war den Eltern nicht vorzuwerfen, das Kind nicht in die Schule geschickt und auch kein Attest vorgelegt zu haben.

Dieses Fallbeispiel zeigt, dass selbst die Mitarbeiter der Schulbehörde bisweilen die Rechtslage nicht genau kennen und unzutreffend einschätzen. Ohne anwaltlichen Beistand ist man in einer solchen Situation einigermaßen hilflos. Es empfiehlt sich daher, solche Vorgänge durch einen in der Materie bewanderten Rechtsanwalt prüfen zu lassen.
Stand: 13.12.2023 (aktualisiert am: 23.05.2025)
Feedback zu diesem Tipp

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen vom mdr

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.238 Bewertungen) - Bereits 389.363 Beratungsanfragen

Bewertung für den Herrn Rechtsanwalt Dr. Voss
Herr Voss ist ein sehr bemühter Anwalt, der auch mit einer fast 82 jährigen Frau umgehen kann. ...

Pabst,Elke, Pforzheim

Ich bin in allen Bewertungspunkten vollumfänglich zufrieden. Mein Anliegen wurde schnell, umfassend, klar strukturiert bearbeitet und das Ergebnis ...

Verifizierter Mandant