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Bekanntgabe einer Allgemeinverfügung im Internet ist zulässig
Corona-Virus | Lesezeit: ca. 1 Minute
Die Bekanntgabe einer (elektronischen) Allgemeinverfügung durch Veröffentlichung auf der Internetseite einer Behörde ist rechtlich zulässig, wenn diese Form der Bekanntmachung „ortsüblich“ im Sinne des § 41 Abs. 4 Satz 1 VwVfG ist.
Wird eine Infektionsschutzmaßnahme im Wesentlichen mit einer Überschreitung des Schwellenwertes von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb der letzten sieben Tage (7-Tage-Inzidenz) begründet und fällt die Inzidenz unter diesen Wert, ist es im Rahmen der behördlichen Überprüfungspflicht angezeigt, die Grundrechtsbeeinträchtigung aufzuheben. Die Aufrechterhaltung der Maßnahme ist nur auf Grundlage einer erneuten umfassenden Ermessensbetätigung zulässig.
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Leipholz , Euskirchen