Auch bei vollem Grünlicht der Wechselzeichenanlage darf nur nach den Regeln des
§ 9 Abs. 4 S. 1 StVO nach links und damit unter Beachtung des sich im Gegenverkehr befindlichen Rechtsabbiegers abgebogen werden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Bei der Unfallörtlichkeit handelt es sich um eine - wenn auch vom Normalfall abweichende - Kreuzung. Die Rechtsabbieger werden zur Entlastung der Kreuzung und zwecks schnelleren Verkehrsflusses bereits vor dem eigentlichen Kreuzungsbereich auf zwei Spuren an der Kreuzungsmitte vorbeigeleitet und können in einem großzügigen Rechtsbogen unter Beachtung der für sie geltenden und mit der Geradeausrichtung gleich geschalteten Lichtzeichenanlage zügig der C-Straße folgen. Derartige Verkehrsführungen sind allgemein bekannt.
Die Vorschrift des § 9 Abs. 4 S. 1 StVO ist vorliegend nicht durch
§ 37 Abs. 1 S. 1 StVO verdrängt. Zwar war die Kreuzung im Unfallzeitpunkt durch Lichtzeichenanlagen geregelt und gehen gem. § 37 Abs. 1 S. 1 StVO Lichtzeichen Vorrangregeln und Vorrang regelnden Verkehrszeichen vor, so dass § 9 Abs. 4 S. 1 StVO mit Blick auf das den Linksabbiegeverkehr regelnde Wechsellichtzeichen auf der Verkehrsinsel ausgeschlossen sein könnte. Auf eine ungehinderte Fahrt durfte die Beklagte zu 1) aber nur dann vertrauen, wenn das hinter der Kreuzung stehende Wechsellichtzeichen einen grünen Pfeil gezeigt hätte. Denn gem. § 37 Abs. 2 S. 2 Nr. 1, S. 1 u. 3 StVO heißt es:
„An Kreuzungen bedeuten:
Grüner Pfeil: „Nur in Richtung des Pfeils ist der Verkehr freigegeben“.
Ein grüner Pfeil links hinter der Kreuzung zeigt an, dass der Gegenverkehr durch Rotlicht angehalten ist und dass, wer links abbiegt, die Kreuzung in Richtung des grünen Pfeils ungehindert befahren und räumen kann (§ 37 Abs. 2 S. 2 Nr. 1, S. 4 StVO).
Einen grünen Pfeil zeigte das Wechsellichtzeichen aber nicht an, es zeigte stattdessen Grünlicht an. Das bedeutet gem. § 37 Abs. 2 S. 2 Nr. 1, S. 1 und 2 StVO:
„Grün: „Der Verkehr ist freigegeben“.
Er kann nach den Regeln des § 9 abbiegen, nach links jedoch nur, wenn er Schienenfahrzeuge dadurch nicht behindert.“
Danach durfte die Beklagte vorliegend auch bei vollem Grünlicht der Wechselzeichenanlage nur nach den Regeln des § 9 Abs. 4 S. 1 StVO nach links und damit unter Beachtung des sich im Gegenverkehr befindlichen Klägers als Rechtsabbieger abbiegen.