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Rotlichtverstoß ohne Täter: Zwei Jahre Fahrtenbuchauflage rechtens

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Die Anordnung einer zweijährigen Fahrtenbuchauflage nach einem qualifizierten Rotlichtverstoß ist verhältnismäßig, wenn der verantwortliche Fahrzeugführer nicht ermittelt werden kann. Maßgeblich für die Bemessung der Dauer ist vor allem die Schwere der begangenen Verkehrszuwiderhandlung sowie das Mitwirkungsverhalten des Fahrzeughalters bei der Aufklärung.

Wann kann eine Fahrtenbuchauflage verhängt werden?

Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage gemäß § 31a Abs. 1 StVZO setzt voraus, dass die Feststellung des Fahrzeugführers nach einem Verkehrsverstoß nicht möglich war. Die Bemessung der Dauer einer solchen Auflage steht im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde. Eine gesetzliche Mindest- oder Höchstdauer sieht die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht vor. Die Behörde ist grundsätzlich auch nicht verpflichtet, eine zeitliche Befristung überhaupt vorzunehmen. Nimmt sie gleichwohl eine Befristung vor, muss sie bei der Bemessung der Dauer sicherstellen, dass der Betroffene nicht unverhältnismäßig belastet wird.

Welchem Zweck dient die Fahrtenbuchauflage?

Die Fahrtenbuchauflage verfolgt einen doppelten Zweck: Zum einen soll künftigen Fahrzeugführern bewusst gemacht werden, dass sie im Falle eines Verkehrsdelikts anhand der Fahrtenbucheintragungen ermittelt und sanktioniert werden können, wodurch bereits präventiv weiteren Verstößen entgegengewirkt wird. Zum anderen soll die Ahndung künftiger Verkehrsverstöße nach Ordnungswidrigkeiten- oder Strafrecht sowie die Möglichkeit präventiv-polizeilicher Maßnahmen im Fahrerlaubnisrecht sichergestellt werden. Diese Zwecke lassen sich nur bei einer gewissen Mindestdauer der Auflage erreichen; eine Überwachungsdauer von etwa sechs Monaten wird dabei im unteren Bereich einer effektiven Kontrolle angesiedelt).

Welche Kriterien sind für die Bemessung der Dauer maßgeblich?

Zentrales Bemessungskriterium ist das Gewicht der festgestellten Verkehrszuwiderhandlung. Je schwerer das begangene Delikt wiegt, desto eher ist dem Fahrzeughalter eine nachhaltige Überwachung der Fahrzeugnutzung zuzumuten, da mit zunehmender Schwere des ungeahndeten Verstoßes auch das Interesse der Allgemeinheit wächst, vergleichbare künftige Verstöße zu verhindern. Das Gewicht des Verkehrsverstoßes bestimmt sich regelmäßig nach seiner Gefährlichkeit für die Sicherheit des Straßenverkehrs sowie nach dem Grad des Verschuldens des Fahrzeugführers, wobei letzteres in Fällen nicht feststellbarer Täterschaft naturgemäß nicht beurteilt werden kann. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn sich die Bemessung maßgeblich an der abstrakten Gefährlichkeit der Zuwiderhandlung orientiert. Als Orientierungsmaßstab können hierbei die Bewertungen herangezogen werden, die der Gesetzgeber in den Straf- und Bußgeldvorschriften sowie im Punktsystem der Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (§ 40 FeV) vorgenommen hat. Eine längerfristige Fahrtenbuchauflage - bis hin zu einer mehrjährigen Dauer - kommt insbesondere dann in Betracht, wenn mit dem Verkehrsverstoß ein Straftatbestand verwirklicht wurde oder eine Ordnungswidrigkeit vorliegt, die nach der Bußgeldkatalog-Verordnung neben einer Geldbuße auch mit einem Fahrverbot zu ahnden ist.


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VGH Baden-Württemberg, 28.05.2002 - Az: 10 S 1408/01

ECLI:DE:VGHBW:2002:0528.10S1408.01.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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