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23 Monate Verfahrensdauer - und das Fahrverbot ist vom Tisch

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Liegt zwischen einem Trunkenheitsverstoß im Straßenverkehr und seiner gerichtlichen Ahndung ein erheblicher Zeitraum, kann von der Verhängung des an sich vorgesehenen Regelfahrverbots abgesehen werden. Voraussetzung ist, dass der Betroffene in der Zwischenzeit nicht erneut verkehrsrechtlich auffällig geworden ist und die lange Verfahrensdauer zumindest auch auf Umständen beruht, die außerhalb seines Einflussbereichs liegen.

Regelfahrverbot bei Trunkenheitsverstößen

Bei der Ahndung von Trunkenheitsverstößen im Straßenverkehr sieht das Bußgeldrecht neben der Geldbuße regelmäßig die Verhängung eines einmonatigen Fahrverbotes vor. Diese Regelfolge knüpft an die gesetzgeberische Intention an, wonach das Fahrverbot eine Erziehungsfunktion erfüllt und als „Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme“ ausgestaltet ist. Von der Maßnahme soll eine warnende Wirkung auf den Betroffenen ausgehen, die ihn zu künftig verkehrsordnungsgemäßem Verhalten anhält.

Die Anordnung eines Fahrverbotes ist jedoch nicht automatisch Folge eines entsprechenden Verstoßes. Der Tatrichter muss sich vielmehr mit der Frage befassen, ob im Einzelfall ein Abweichen von der Regelfolge unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes geboten ist.

Wann verliert ein Fahrverbot seinen Zweck?

Ein Fahrverbot kann seinen Sinn verlieren, wenn zwischen dem Verkehrsverstoß und dem Wirksamwerden der Maßnahme ein erheblicher Zeitraum liegt und in dieser Zwischenzeit kein weiteres verkehrsrechtliches Fehlverhalten festgestellt wurde. In einem solchen Fall kann der spezialpräventive Zweck der Maßnahme bereits durch die lange Dauer des Schwebezustandes und die damit für den Betroffenen verbundene Ungewissheit über das Fahrverbot erreicht sein.

Die Frage, ob bzw. ab wann von einem erheblichen Zeitraum zwischen Tat und Ahndung auszugehen ist, lässt sich nicht anhand starrer Regelgrenzen beantworten. Sie ist im Einzelfall unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände zu entscheiden. Von besonderer Bedeutung ist dabei, ob die lange Verfahrensdauer (auch) auf Gründen beruht, die außerhalb des Einflussbereichs des Betroffenen liegen.

Wie wirkt sich dies auf die Rechtsfolgenbemessung aus?

Stellt das Tatgericht fest, dass die Voraussetzungen für ein Absehen vom Regelfahrverbot vorliegen, hat es dies in seine Erwägungen zur Rechtsfolgenbemessung einzustellen und entsprechend zu begründen. Eine bloße Erwähnung des Zeitablaufs genügt hierfür nicht; die Gründe für die Verfahrensverzögerung müssen umfassend gewürdigt werden.

Aufgrund der bestehenden Wechselwirkung zwischen Geldbuße und Fahrverbot kann ein Absehen vom Fahrverbot durch eine Erhöhung der Geldbuße kompensiert werden.

Im vorliegend zu entscheidenden Fall lagen zwischen der Tatbegehung und der gerichtlichen Ahndung etwa 23 Monate, wobei eine Vollstreckung des Fahrverbots frühestens 30 Monate nach der Tat hätte erfolgen können. Die lange Verfahrensdauer beruhte hier maßgeblich auf einer durch Rechtsbeschwerde bedingten Aufhebung eines vorausgegangenen Urteils, ohne dass dem Betroffenen zurechenbare Verzögerungsgründe ersichtlich waren; weitere Verkehrsverstöße waren in der Zwischenzeit nicht bekannt geworden. Unter diesen Umständen wurde von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen und stattdessen die Geldbuße erhöht.

Welche Bedeutung hat das Verteidigungsverhalten des Betroffenen?

Im Zusammenhang mit der Beurteilung des Zeitablaufs ist auch zu prüfen, ob eine im Urteil angeführte Uneinsichtigkeit des Betroffenen auf einer rechtsfeindlichen Gesinnung oder lediglich auf einem zulässigen Verteidigungsverhalten beruht (vgl. OLG Stuttgart, 09.12.1998 - Az: 1 Ss 718/98). Fehlt es an entsprechenden Ausführungen des Tatgerichts hierzu, kann dies einen Darlegungsmangel begründen.

Einordnung in die obergerichtliche Rechtsprechung

Die Erziehungsfunktion des Fahrverbotes als „Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme“ entspricht einhelliger Auffassung der obergerichtlichen Rechtsprechung. Der Umstand, dass eine lange Verfahrensdauer auch auf Gründen außerhalb des Einflussbereichs des Betroffenen beruhen kann, ist ebenfalls obergerichtlich anerkannt (vgl. BayObLG, 23.01.2002 - Az: 1 ObOWi 671/01). Weitere Anhaltspunkte zur Frage des Wegfalls der Fahrverbotswirkung bei erheblichem Zeitablauf finden sich zudem in der einschlägigen Fachliteratur (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl. 2007, StVG, § 25 Rn. 24).


OLG Karlsruhe, 22.06.2007 - Az: 1 Ss 44/07

ECLI:DE:OLGKARL:2007:0622.1SS44.07.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtslage zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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