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Einfädeln auf Kraftfahrstraße: Wer zu früh einschert, haftet allein

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Wer von einem Einfädelungsstreifen auf die durchgehende Fahrbahn einer Kraftfahrstraße einfährt, trägt bei einem Unfall den Anscheinsbeweis des Verschuldens gegen sich. Dieser Anscheinsbeweis gilt uneingeschränkt - auch bei Stau oder Stop-and-go-Verkehr. Gelingt die Erschütterung des Anscheinsbeweises nicht, kann die Betriebsgefahr des vorrangberechtigten Fahrzeugs vollständig zurücktreten.

Vorrang des fließenden Verkehrs

Gemäß § 18 Abs. 3 StVO gebührt dem sich auf der Kraftfahrstraße befindlichen Verkehr der Vorrang. Derjenige, der von einem Einfädelungsstreifen auf die durchgehende Fahrbahn einfährt, hat uneingeschränkt und unabhängig davon, ob Stau oder Stop-and-go-Verkehr herrscht, ein Höchstmaß an Sorgfalt zu beachten. Diese Pflicht gilt absolut und ohne Einschränkung durch die jeweiligen Verkehrsverhältnisse.

Anscheinsbeweis beim Einfädelunfall - wann greift er?

Steht fest, dass sich ein Unfall im Rahmen des Einfädelns von der Beschleunigungsspur auf die Fahrbahn der Kraftfahrstraße ereignet hat, spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Einfädelnden (vgl. OLG Köln, 24.10.2005 - Az: 16 U 24/05). Der Anscheinsbeweis kann zwar erschüttert werden, wenn die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des erfahrungsgemäßen Ablaufs bewiesen ist. Jedoch müssen die hierfür maßgeblichen Tatsachen ihrerseits bewiesen sein - eine bloße Behauptung genügt nicht.

Was ist zur Erschütterung des Anscheinsbeweises erforderlich?

Zur Erschütterung des Anscheinsbeweises bedarf es des Nachweises konkreter Tatsachen, aus denen sich ein atypischer Geschehensablauf ergibt.

Vorliegend betraf dies insbesondere die Frage, ob zwischen dem vorrangberechtigten Fahrzeug und dem vorausfahrenden Verkehr ein ausreichend großer Abstand für ein gefahrloses Einscheren bestand und ob der Fahrer des vorrangberechtigten Fahrzeugs das Einscheren schuldhaft durch eine plötzliche Beschleunigung verursacht hat. Zeugenaussagen, die belegen, dass das einscherende Fahrzeug in eine zu kleine Lücke eingefahren ist und das Fahrzeug dort nicht vollständig einscheren konnte, stehen einem solchen Nachweis entgegen.

Welche Auswirkungen auf die Haftungsabwägung haben Sichtbeschränkungen bei einem LKW?

Im Rahmen der Haftungsabwägung nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG ist zu berücksichtigen, dass LKW-Fahrer aufgrund bauartbedingter Gegebenheiten keinen freien Blick auf den Bereich unmittelbar vor und seitlich neben der Fahrzeugfront haben. Ein schuldhafter Verstoß des LKW-Fahrers gegen § 1 Abs. 2 StVO lässt sich daher nicht feststellen, wenn das einscherende Fahrzeug derart knapp vor dem LKW eingeschert ist, dass dieser Bereich für den Fahrer nicht einsehbar war. Nur das Vorhandensein eines - nicht vorgeschriebenen - Zusatzspiegels im Bereich der Windschutzscheibe würde eine entsprechende Sicht ermöglichen.

Zurücktreten der Betriebsgefahr bei erheblichem Eigenverschulden

Bei der Haftungsabwägung nach § 17 StVG kann die von einem Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr vollständig hinter dem Eigenverschulden des Unfallgegners zurücktreten, wenn dieser einen sorglosen und erheblich schuldhaften Verkehrsverstoß begangen hat. Ein Einscheren in eine objektiv zu kleine Lücke unmittelbar vor einem LKW, dessen Fahrer das Fahrmanöver bauartbedingt nicht wahrnehmen konnte, begründet einen derart gewichtigen Verstoß gegen § 18 Abs. 3 StVO, dass die Betriebsgefahr des LKW bei der Abwägung nicht zum Tragen kommt. Schadensersatzansprüche aus §§ 7 Abs. 1, 18 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG scheiden in einem solchen Fall aus.


OLG Hamm, 19.05.2020 - Az: I-9 U 23/20

ECLI:DE:OLGHAM:2020:0519.9U23.20.00


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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