Tritt ein Anlageberater gegenüber einem Kunden erkennbar als Mitarbeiter eines Unternehmens auf, kommt kein persönlicher Beratungs- oder Vermittlungsvertrag zwischen dem Berater und dem Kunden zustande - auch wenn das Anstellungsverhältnis nicht ausdrücklich offengelegt wird.
Ob ein Anlageberatungs- oder -vermittlungsvertrag mit dem beratenden Mitarbeiter persönlich oder mit dem dahinterstehenden Unternehmen zustande kommt, richtet sich nach dem objektiven Empfängerhorizont. Maßgeblich ist, wie der Vertragspartner das Auftreten des Beraters bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände vernünftigerweise verstehen musste. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Anstellungsverhältnis des Beraters gegenüber dem Kunden ausdrücklich offengelegt wurde.
Nimmt ein Interessent selbst Kontakt zu einem Unternehmen auf - etwa durch eine E-Mail an dessen Firmenadresse als Reaktion auf eine Unternehmensanzeige - und meldet sich daraufhin ein Mitarbeiter telefonisch unter Bezugnahme auf dieses Unternehmen, liegt aus der Sicht eines objektiven Empfängers ein unternehmensbezogenes Geschäft vor (vgl. OLG Dresden, 08.02.2021 - Az: 5 U 1773/20). Vernünftige Zweifel daran, dass der Mitarbeiter für das zuvor angeschriebene Unternehmen handelt, können in einer solchen Konstellation nicht bestehen.
Vorliegend hatte der Kläger auf eine Anzeige der B Vertrieb- und Beteiligung GmbH reagiert, sich per E-Mail an diese gewandt und war anschließend von dem Beklagten angerufen worden, der sich als „A C von der B“ vorstellte. Unter diesen Umständen war aus dem maßgeblichen Empfängerhorizont heraus klar, dass der Beklagte für die B Vertrieb- und Beteiligung GmbH - also das zuvor vom Kläger angeschriebene Unternehmen - handelte.
Der Umstand, dass ein Berater gegenüber dem Kunden nicht ausdrücklich erklärt, als Angestellter eines Unternehmens tätig zu sein, begründet für sich genommen keine persönliche Haftung. Entscheidend bleibt die Gesamtbetrachtung aus Empfängersicht. Ebenso wenig führt das bloße Fehlen einer ausdrücklichen Erklärung, „in eigener Sache“ tätig zu sein, zwingend zu dem Schluss, dass der Berater persönlich handeln wollte. Auch der Einwand, ein Firmenname wie „B“ sei nur eine Sammelbezeichnung für einen Unternehmensverbund mit mehreren Rechtsträgern und lasse daher nicht erkennen, für welches konkrete Rechtssubjekt gehandelt werde, überzeugt nicht, wenn dem Kunden zum Zeitpunkt des Gesprächs die Existenz weiterer Gesellschaften des Verbunds nicht bekannt war und er zuvor ausschließlich mit dem einen, konkret angeschriebenen Unternehmen in Kontakt gestanden hatte.
Die Frage, ob ein Vertrag persönlich mit dem Berater oder mit dem Unternehmen geschlossen wurde, ist eine Frage der Rechtsanwendung, nicht der Tatsachenfeststellung im engeren Sinne. Eine fehlerhafte Verteilung der Darlegungs- und Beweislast liegt nicht vor, wenn das Gericht auf Grundlage des unstreitigen oder erwiesenen Sachverhalts im Wege einer Gesamtbetrachtung zu dem Ergebnis gelangt, dass ein unternehmensbezogenes Geschäft vorlag. Dem Kunden obliegt es, Tatsachen vorzutragen, die den Schluss auf ein persönliches Handeln des Beraters erlauben.