Eine neue Partnerschaft des Unterhaltsberechtigten führt nicht automatisch zur Versagung oder Herabsetzung von Trennungsunterhalt. Ohne Vorliegen einer hinreichend verfestigten Lebensgemeinschaft - die regelmäßig erst nach zwei bis drei Jahren, bei fehlendem gemeinsamem Haushalt sogar erst nach etwa fünf Jahren anzunehmen ist - bleibt der Unterhaltsanspruch bestehen.
Eine verfestigte Lebensgemeinschaft im Sinne von § 1579 Nr. 2 BGB setzt voraus, dass objektive, nach außen tretende Umstände den Schluss rechtfertigen, dass die Partner ihre Lebensgemeinschaft so aufeinander eingestellt haben, dass sie wechselseitig füreinander einstehen - ähnlich wie Ehegatten. Relevante Indizien sind insbesondere ein über einen längeren Zeitraum geführter gemeinsamer Haushalt, das gemeinsame Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit, größere gemeinsame Investitionen sowie die Gesamtdauer der Verbindung. Entscheidend ist, dass der Unterhaltsberechtigte sich durch die neue Lebensgemeinschaft endgültig aus der ehelichen Solidarität herauslöst und zu erkennen gibt, dass er diese nicht mehr benötigt. Die Vorschrift knüpft dabei ausschließlich an objektive Gegebenheiten an und stellt keine Sanktion für vorwerfbares Fehlverhalten dar.
Anwendbares Recht bei ausländischer Eheschließung
Wurde die Ehe im Ausland geschlossen, richtet sich die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 3 lit. a und b der EuUnthVO, sofern beide Beteiligten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Auf die Staatsangehörigkeit der Beteiligten kommt es dabei nicht an (vgl. BGH, 19.02.2020 - Az: XII ZB 358/19). Das auf den Trennungsunterhaltsanspruch anwendbare Recht bestimmt sich nach Art. 15 EuUnthVO in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 des Haager Protokolls über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 23. November 2007 (HUP), wobei an den gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten angeknüpft wird. Wegen der in Art. 2 HUP angeordneten Allseitigkeit ist es unerheblich, ob das Haager Unterhaltsprotokoll im Heimatstaat des anderen Ehegatten gilt. Der BGH hat in einer vergleichbaren Konstellation mit ukrainischem Hintergrund deutsches Recht angewendet und lediglich im Rahmen der Billigkeitsprüfung nach § 1578b BGB Ausführungen zur Herkunft des Unterhaltsberechtigten gemacht, ohne dass dies auf den Trennungsunterhaltsanspruch übertragbar wäre (vgl. BGH, 16.01.2013 - Az: XII ZR 39/10).Bedarfsbemessung im Trennungsunterhaltsrecht
Im Trennungsunterhaltsrecht ist dem Unterhaltsberechtigten stets eine quotale Bedarfsermittlung gestattet; eine konkrete Bedarfsbemessung ist nicht erforderlich.Eine verfestigte Lebensgemeinschaft im Sinne von § 1579 Nr. 2 BGB setzt voraus, dass objektive, nach außen tretende Umstände den Schluss rechtfertigen, dass die Partner ihre Lebensgemeinschaft so aufeinander eingestellt haben, dass sie wechselseitig füreinander einstehen - ähnlich wie Ehegatten. Relevante Indizien sind insbesondere ein über einen längeren Zeitraum geführter gemeinsamer Haushalt, das gemeinsame Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit, größere gemeinsame Investitionen sowie die Gesamtdauer der Verbindung. Entscheidend ist, dass der Unterhaltsberechtigte sich durch die neue Lebensgemeinschaft endgültig aus der ehelichen Solidarität herauslöst und zu erkennen gibt, dass er diese nicht mehr benötigt. Die Vorschrift knüpft dabei ausschließlich an objektive Gegebenheiten an und stellt keine Sanktion für vorwerfbares Fehlverhalten dar.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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