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Befristung des nachehelichen Unterhalts bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des gemeinsamen Kindes

Familienrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Nachehelicher Unterhalt ist zu befristen, wenn durch die Ehe keine nachhaltigen Nachteile in der Erwerbsbiografie entstanden sind. Wer vor und nach der Ehe durchgängig erwerbstätig war und dessen berufliche Einschränkungen allein auf eine Erkrankung zurückzuführen sind, kann keine unbefristeten Unterhaltsansprüche geltend machen. Bei einer Ehedauer von mehr als fünf Jahren ist eine Befristung bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des gemeinsamen Kindes sachgerecht.

Grundlage des nachehelichen Unterhaltsanspruchs

Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt kann sich aus §§ 1570, 1573 Abs. 2 BGB ergeben - einerseits wegen der Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes, andererseits wegen fehlender vollständiger Selbstversorgung nach der Scheidung. Die Bemessung des Unterhaltsbedarfs richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen gemäß § 1578 Abs. 1 BGB. Maßgeblich sind dabei das bereinigte Einkommen beider Parteien unter Berücksichtigung von Erwerbstätigenbonus, Kindesunterhalt sowie etwaigen Wohnvorteilen.

Wohnvorteil bei eigenem Haus: Wie wird er berechnet?

Dem Unterhaltsberechtigten ist im Rahmen des nachehelichen Unterhalts ein Nutzungsvorteil für das Bewohnen eines eigenen Hauses zuzurechnen. Maßgeblich ist dabei die volle Wohnfläche zum objektiven Marktmietwert. Auf das Mitbewohnen von Kindern oder Dritten kommt es nicht an. Zinszahlungen für Kredite sind vom Wohnvorteil abzusetzen; Grundsteuer und Gebäudeversicherungsprämien hingegen nicht, da auch ein Mieter diese Kosten üblicherweise trägt. Die Kredittilgung bleibt ebenfalls unberücksichtigt, wenn das Objekt im Alleineigentum des Unterhaltsberechtigten steht - sie dient nach Rechtshängigkeit der Scheidung einseitig der Vermögensbildung (vgl. BGH, 05.03.2008 - Az: XII ZR 22/06).

Befristung des Unterhaltsanspruchs

Gemäß § 1578b Abs. 2 Satz 1 BGB ist der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten zeitlich zu begrenzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung unbillig wäre. Zentrales Kriterium ist dabei, ob durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die eigene Erwerbsbiografie entstanden sind. Solche ehebedingten Nachteile können sich insbesondere aus der Dauer der Kinderbetreuung, der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie der Ehedauer selbst ergeben (§ 1578b Abs. 1 Satz 3 BGB).

Ehebedingte Nachteile sind zu verneinen, wenn der Unterhaltsberechtigte - abgesehen von einer kurzen Unterbrechung um die Geburt des gemeinsamen Kindes - durchgängig erwerbstätig war und eine bestehende Einschränkung der Erwerbsfähigkeit ausschließlich auf eine Erkrankung zurückzuführen ist, nicht jedoch auf ein ehebedingtes Ausscheiden aus dem Berufsleben.

Vorliegend war die Berechtigte bis auf einen Zeitraum von etwa zwei Jahren rund um die Geburt des Kindes durchgehend als Verkäuferin beschäftigt; eine Umschulung war allein krankheitsbedingt erforderlich geworden.

Bis wann ist der Unterhalt zu befristen?

Auch ohne ehebedingte Nachteile kann bei einer Ehe von mehr als fünf Jahren eine angemessene Übergangsfrist sachgerecht sein. Als geeigneter Endpunkt bietet sich die Vollendung des 10. Lebensjahres des gemeinsamen Kindes an, da ab diesem Zeitpunkt der Betreuungsaufwand typischerweise nicht mehr so groß ist und der Unterhaltsberechtigte ausreichend Zeit hatte, sich nach Abschluss einer beruflichen Neuorientierung wirtschaftlich selbst zu tragen. Eine zusätzliche Herabsetzung auf den angemessenen Lebensbedarf nach § 1578b Abs. 1 BGB kam im entschiedenen Fall nicht in Betracht, solange der Berechtigte - abgesehen vom Wohnvorteil - über keine eigenen Einkünfte im unterhaltsrechtlichen Sinne verfügte und seit der Scheidung erst ein kurzer Zeitraum verstrichen war.

Verfestigte Lebensgemeinschaft als Verwirkungsgrund

Nach § 1579 Nr. 2 BGB kann der Unterhaltsanspruch verwirkt sein, wenn der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt. Eine solche setzt eine auf Dauer angelegte Partnerschaft voraus, wobei eine Mindestdauer von zwei bis drei Jahren erforderlich ist (vgl. BGH, 28.01.2004 - Az: XII ZR 259/01). Besteht die Beziehung nur für einen kürzeren Zeitraum und wird sie vor Ablauf dieser Mindestdauer beendet, scheidet eine Verwirkung aus. Ob ein einmal verwirkter Unterhaltsanspruch nach Beendigung einer verfestigten Lebensgemeinschaft wieder auflebt, bedarf in einem solchen Fall keiner Entscheidung (vgl. BGH, 16.07.2008 - Az: XII ZR 109/05).


OLG Brandenburg, 07.10.2008 - Az: 10 UF 3/08

ECLI:DE:OLGBB:2008:1007.10UF3.08.0A


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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