Ein Unterhaltsberechtigter ist nur dann verpflichtet, dem begrenzten Realsplitting nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG zuzustimmen, wenn der Unterhaltspflichtige sämtliche dadurch entstehenden finanziellen Nachteile ausgleicht. Verlangt der Unterhaltspflichtige von dem Berechtigten zugleich die Ausschöpfung sämtlicher Steuervorteile und schränkt er seine Freistellungserklärung entsprechend ein, kann die Hinzuziehung eines Steuerberaters erforderlich und damit erstattungsfähig sein.
Die Verpflichtung zur Zustimmung besteht nur Zug um Zug gegen einen Ausgleich der finanziellen Nachteile, die dem Unterhaltsberechtigten aus der Zustimmung erwachsen (vgl. BGH, 23.03.1983 - Az: IVb ZR 369/81; BGH, 26.09.1984 - Az: IVb ZR 30/83; BGH, 09.10.1985 - Az: IVb ZR 39/84). Zu diesen Nachteilen zählt in erster Linie die Steuerbelastung, die sich aus der Besteuerung der erhaltenen Unterhaltszahlungen ergibt; von dieser hat der Unterhaltspflichtige freizustellen. Eine darüberhinausgehende Verpflichtung zum Ausgleich sonstiger Nachteile besteht nur, wenn der Unterhaltsberechtigte diese im Einzelfall substantiiert darlegt.
Zu den sonstigen Nachteilen zählen insbesondere finanzielle Auswirkungen außerhalb des Einkommensteuerrechts, etwa eine Kürzung oder der Entzug öffentlicher Leistungen infolge der durch das Realsplitting erhöhten Einkommenshöhe. Erfasst werden können im Einzelfall auch Kosten, die der Unterhaltsberechtigte zur sachgerechten Wahrnehmung seiner Interessen im Zusammenhang mit der Zustimmung aufwendet. Maßgeblich ist, ob dem Unterhaltsberechtigten die Mitwirkung beim Realsplitting unter Abwägung der beiderseitigen Interessen ohne die Aufwendung der jeweiligen Kosten zugemutet werden kann.
Unter welchen Voraussetzungen besteht die Zustimmungspflicht?
Ein getrennt lebender oder geschiedener Ehegatte kann gegenüber dem unterhaltspflichtigen Ehegatten aus § 242 BGB verpflichtet sein, dem begrenzten Realsplitting nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG zuzustimmen. Diese Pflicht stellt eine Nebenpflicht dar, die sich aus dem Wesen der Ehe ableitet und nach der Scheidung als Nachwirkung der Ehe fortbesteht. Verstöße gegen derartige Pflichten können, soweit sie den vermögensrechtlichen und nicht den höchstpersönlichen Bereich betreffen, Schadensersatzansprüche begründen. Eine entsprechende Schadensersatzpflicht wurde bereits für die Verweigerung der Zustimmung zur steuerlichen Zusammenveranlagung bejaht (vgl. BGH, 13.10.1976 - Az: IV ZR 104/84; Senatsurteil, 04.11.1987 - Az: IVb ZR 83/86). Für die Mitwirkungspflicht beim begrenzten Realsplitting gilt nichts anderes.Die Verpflichtung zur Zustimmung besteht nur Zug um Zug gegen einen Ausgleich der finanziellen Nachteile, die dem Unterhaltsberechtigten aus der Zustimmung erwachsen (vgl. BGH, 23.03.1983 - Az: IVb ZR 369/81; BGH, 26.09.1984 - Az: IVb ZR 30/83; BGH, 09.10.1985 - Az: IVb ZR 39/84). Zu diesen Nachteilen zählt in erster Linie die Steuerbelastung, die sich aus der Besteuerung der erhaltenen Unterhaltszahlungen ergibt; von dieser hat der Unterhaltspflichtige freizustellen. Eine darüberhinausgehende Verpflichtung zum Ausgleich sonstiger Nachteile besteht nur, wenn der Unterhaltsberechtigte diese im Einzelfall substantiiert darlegt.
Zu den sonstigen Nachteilen zählen insbesondere finanzielle Auswirkungen außerhalb des Einkommensteuerrechts, etwa eine Kürzung oder der Entzug öffentlicher Leistungen infolge der durch das Realsplitting erhöhten Einkommenshöhe. Erfasst werden können im Einzelfall auch Kosten, die der Unterhaltsberechtigte zur sachgerechten Wahrnehmung seiner Interessen im Zusammenhang mit der Zustimmung aufwendet. Maßgeblich ist, ob dem Unterhaltsberechtigten die Mitwirkung beim Realsplitting unter Abwägung der beiderseitigen Interessen ohne die Aufwendung der jeweiligen Kosten zugemutet werden kann.
Wann sind die Kosten eines Steuerberaters erstattungsfähig?
Grundsätzlich ist es einem Unterhaltsberechtigten regelmäßig nicht zumutbar abzuwarten, ehe er sich über die Zustimmung schlüssig wird, einen Steuerberater hinzuzuziehen; dies gilt insbesondere, wenn der Unterhaltspflichtige von vornherein verbindlich erklärt, ihn von sämtlichen steuerlichen Lasten freizustellen. In diesem Regelfall besteht für den Berechtigten kein Anlaß, wegen des Realsplittings den Rat eines Steuerberaters in Anspruch zu nehmen.Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
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