Eine Bearbeitungspauschale, die nur bei Unterschreiten eines Mindestbestellwerts anfällt, muss nicht in den anzugebenden Gesamtpreis eingerechnet werden. Voraussetzung ist, dass die Pauschale klar und deutlich ausgewiesen wird und der Mindestbetrag nicht so angesetzt ist, dass ihre Zahlung praktisch unvermeidbar wird.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union muss der als Endpreis zu verstehende Verkaufspreis notwendigerweise diejenigen Preisbestandteile enthalten, die unvermeidbar und vorhersehbar vom Verbraucher zu tragen sind und die Gegenleistung in Geld für den Erwerb des Erzeugnisses bilden. Klärungsbedürftig war, ob dies auch für Zusatzentgelte gilt, die ein Unternehmer nur unter bestimmten Voraussetzungen erhebt.
Fraglich war vorliegend, ob eine Bearbeitungspauschale, die entfällt, sobald der Gesamtbestellwert einen bestimmten Mindestbetrag übersteigt, in den für die einzelne Produkteinheit anzugebenden Verkaufspreis einzurechnen ist. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat dies auf Vorlage verneint, sofern zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Die Pauschale muss klar angegeben sein, und die Höhe des Mindestbetrags darf nicht so festgesetzt werden, dass die Zahlung der Pauschale praktisch unvermeidbar wird (vgl. EuGH, 26.03.2026 - Az: C-62/25).
Maßgeblich für diese Einordnung ist, dass eine solche Pauschale zwar Bestandteil der vom Verbraucher zu erbringenden Gegenleistung ist, jedoch nicht als „obligatorisch“ im Sinne der Endpreis-Definition angesehen werden kann. Der Verbraucher hat es in der Hand, die Zahlung der Pauschale zu vermeiden, indem er mehrere oder unterschiedliche Erzeugnisse erwirbt, um den erforderlichen Mindestbestellwert zu erreichen. Ob diese Vermeidungsmöglichkeit tatsächlich realistisch besteht, insbesondere im Hinblick auf die konkrete Höhe des Mindestbetrags, ist von den nationalen Gerichten im Einzelfall zu prüfen.
Würde eine variable, nur unter bestimmten Bedingungen anfallende Bearbeitungspauschale in den Verkaufspreis einbezogen, bestünde die Gefahr, dass Verbraucher beim Preisvergleich zu unzutreffenden Ergebnissen gelangen, da sich der ausgewiesene Preis je nach Bestellzusammensetzung ändern würde. Wird die Pauschale hingegen klar und gesondert neben dem Verkaufspreis ausgewiesen, kann ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Verbraucher den Verkaufspreis und die gegebenenfalls anfallende Pauschale ohne Weiteres addieren, um den zum Kaufzeitpunkt zu zahlenden Gesamtbetrag zu ermitteln.
Wie ist eine an einen Mindestbestellwert gekoppelte Bearbeitungspauschale zu behandeln?
Nach § 3 Abs. 1 PAngV müssen Unternehmer, die Verbrauchern Waren oder Leistungen anbieten oder unter Angabe von Preisen für diese werben, den Gesamtpreis angeben. Der Gesamtpreis umfasst gemäß § 2 Nr. 3 PAngV den Preis einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile, der für eine Ware oder Leistung zu zahlen ist. Diese Pflicht setzt unionsrechtliche Vorgaben um: Sie beruht auf Art. 2 Buchst. a sowie Art. 3 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 98/6/EG und ist daher richtlinienkonform auszulegen. Zugleich stellt sie eine wesentliche Informationspflicht im Sinne von Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken dar, deren Verletzung über §§ 5a, 5b Abs. 4 UWG lauterkeitsrechtliche Folgen nach sich ziehen kann.Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union muss der als Endpreis zu verstehende Verkaufspreis notwendigerweise diejenigen Preisbestandteile enthalten, die unvermeidbar und vorhersehbar vom Verbraucher zu tragen sind und die Gegenleistung in Geld für den Erwerb des Erzeugnisses bilden. Klärungsbedürftig war, ob dies auch für Zusatzentgelte gilt, die ein Unternehmer nur unter bestimmten Voraussetzungen erhebt.
Fraglich war vorliegend, ob eine Bearbeitungspauschale, die entfällt, sobald der Gesamtbestellwert einen bestimmten Mindestbetrag übersteigt, in den für die einzelne Produkteinheit anzugebenden Verkaufspreis einzurechnen ist. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat dies auf Vorlage verneint, sofern zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Die Pauschale muss klar angegeben sein, und die Höhe des Mindestbetrags darf nicht so festgesetzt werden, dass die Zahlung der Pauschale praktisch unvermeidbar wird (vgl. EuGH, 26.03.2026 - Az: C-62/25).
Maßgeblich für diese Einordnung ist, dass eine solche Pauschale zwar Bestandteil der vom Verbraucher zu erbringenden Gegenleistung ist, jedoch nicht als „obligatorisch“ im Sinne der Endpreis-Definition angesehen werden kann. Der Verbraucher hat es in der Hand, die Zahlung der Pauschale zu vermeiden, indem er mehrere oder unterschiedliche Erzeugnisse erwirbt, um den erforderlichen Mindestbestellwert zu erreichen. Ob diese Vermeidungsmöglichkeit tatsächlich realistisch besteht, insbesondere im Hinblick auf die konkrete Höhe des Mindestbetrags, ist von den nationalen Gerichten im Einzelfall zu prüfen.
Welche Bedeutung hat die Zielsetzung der Preisangabenrichtlinie?
Die Auslegung orientiert sich an den mit der Richtlinie 98/6/EG verfolgten Zielen, die Verbraucherinformation zu verbessern und den Vergleich von Verkaufspreisen zu erleichtern, damit Verbraucher fundierte Kaufentscheidungen treffen können. Der Verkaufspreis muss dabei unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar sein.Würde eine variable, nur unter bestimmten Bedingungen anfallende Bearbeitungspauschale in den Verkaufspreis einbezogen, bestünde die Gefahr, dass Verbraucher beim Preisvergleich zu unzutreffenden Ergebnissen gelangen, da sich der ausgewiesene Preis je nach Bestellzusammensetzung ändern würde. Wird die Pauschale hingegen klar und gesondert neben dem Verkaufspreis ausgewiesen, kann ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Verbraucher den Verkaufspreis und die gegebenenfalls anfallende Pauschale ohne Weiteres addieren, um den zum Kaufzeitpunkt zu zahlenden Gesamtbetrag zu ermitteln.
Wie wurde im zu entscheidenden Fall entschieden?
Im vorliegend zu entscheidenden Fall hatte ein Online-Händler für Staubsaugerzubehör eine Bearbeitungspauschale zwischen 3,95 € und 9 € vorgesehen, die je nach Warenwert gestaffelt war und ab einem Bestellwert von 29 € vollständig entfiel. Auf diesen Sachverhalt übertragen kam der Bundesgerichtshof zu dem Ergebnis, dass ein Verstoß gegen §§ 5a, 5b Abs. 4 UWG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 PAngV nicht vorliegt. Die Pauschale war nicht unklar angegeben, sondern ergab sich der Höhe nach hinreichend deutlich aus der Preisdarstellung. Auch die Staffelung nach Bestellwert begründete keine Unklarheit. Anhaltspunkte dafür, dass der Mindestbetrag so bemessen war, dass die Zahlung der Pauschale praktisch unvermeidbar gewesen wäre, bestanden nicht.Welche Abgrenzung ergibt sich zu sonstigen Preisbestandteilen?
Zusatzkosten, die - wie die hier zu beurteilende Bearbeitungspauschale - vom Verbraucher durch eigenes Bestellverhalten vermieden werden können, unterscheiden sich von unvermeidbaren Preisbestandteilen, die zwingend in den Gesamtpreis einzurechnen sind. Entscheidend ist die tatsächliche Vermeidbarkeit und Vorhersehbarkeit des Zusatzentgelts zum Zeitpunkt der Preisangabe. Ist die Vermeidung durch eine realistische Anpassung des Bestellvolumens möglich und wird die Pauschale hinreichend transparent kommuniziert, steht ihrer gesonderten Ausweisung neben dem Verkaufspreis das Preisangabenrecht nicht entgegen.
BGH, 03.06.2026 - Az: I ZR 49/24
ECLI:DE:BGH:2026:030626UIZR49.24.0
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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