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Kundenbewertungen und die Informationspflichten im Online-Handel

Firmen / Gewerbe Lesezeit: ca. 4 Minuten

Ein Online-Händler, der Kundenbewertungen veröffentlicht, muss offenlegen, ob und wie sichergestellt wurde, dass diese Bewertungen tatsächlich von Kunden stammen, die die Ware genutzt oder erworben haben; das Fehlen dieser Information stellt eine unlautere geschäftliche Handlung dar. Eine herunterzählende Uhr bei einem Preisangebot begründet dagegen keine Irreführung über einen künftigen Preisanstieg, solange keine Aussage zum Preis nach Ablauf der Frist getroffen wird.

Informationspflicht bei Kundenbewertungen

Gemäß § 5b Abs. 3 BGB zählt es zu den wesentlichen Informationen im Sinne des § 5a Abs. 1 UWG, ob und wie ein Unternehmer sicherstellt, dass veröffentlichte Kundenbewertungen von Verbrauchern stammen, die die beworbene Ware oder Dienstleistung tatsächlich genutzt oder erworben haben. Das Vorenthalten dieser Information erfüllt den Tatbestand einer unlauteren geschäftlichen Handlung gemäß § 3 Abs. 1 UWG, sofern die Information für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers erheblich ist.

Vorliegend betraf dies eine Online-Werbung, in der einer beworbenen Jacke eine namentlich gekennzeichnete Einzelbewertung beigefügt war, ohne dass Angaben dazu gemacht wurden, ob und wie eine Kundenverifikation erfolgt.

Ändert eine begleitende Durchschnitts-Sternebewertung etwas an der Informationspflicht?

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt die unterlassene Aufschlüsselung einer durchschnittlichen Sternebewertung nach einzelnen Sterneklassen keine wesentliche und damit mitteilungspflichtige Information dar, wenn Gesamtzahl und Erhebungszeitraum der berücksichtigten Bewertungen angegeben werden (vgl. BGH, 25.07.2024 - Az: I ZR 143/23). Diese Rechtsprechung betrifft jedoch einen anderen Streitgegenstand als die Frage der Kundenverifikation bei Einzelbewertungen. Wird ausschließlich das Fehlen einer Information zur Sicherstellung der Kundenherkunft der Bewertungen zum Gegenstand eines Unterlassungsantrags gemacht, bleibt die Zulässigkeit einer begleitend angegebenen durchschnittlichen Sternebewertung hiervon unberührt und lässt die Informationspflicht bezüglich der Einzelbewertung unberührt bestehen. Der Umstand, dass eine unzulässige Einzelbewertung im Rahmen derselben Werbung neben einer zulässigen Durchschnittsbewertung dargestellt wird, führt nicht zu einer Einschränkung der Informationspflicht hinsichtlich der Einzelbewertung.

Begründet eine ablaufende Countdown-Uhr eine Irreführung über einen künftigen Preisanstieg?

Werbung mit einem besonderen Preisvorteil kann gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG irreführend und damit unlauter sein, wenn sie beim angesprochenen Verkehr einen unzutreffenden Eindruck über die Bedingungen des Angebots erweckt. Eine Irreführung liegt jedoch nicht bereits darin, dass eine Werbung mittels einer herunterzählenden Uhr den zeitlichen Ablauf eines befristeten Angebots visualisiert. Enthält die Werbung insoweit lediglich die Aussage, dass sich der Verkäufer bis zum Ablauf der angegebenen Frist an den genannten Preis bindet, ohne eine Aussage über den nach Fristablauf geltenden Preis zu treffen, kann der verständige Verbraucher hieraus nicht zwingend auf eine anschließende Preiserhöhung schließen. Ebenso denkbar bleibt ein gleichbleibender oder niedrigerer Folgepreis. Eine zur Täuschung geeignete Angabe über einen künftigen Preisanstieg liegt in einem solchen Fall nicht vor.


LG Deggendorf, 27.03.2026 - Az: 1 HK O 6/25


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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