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Kein Pfändungsschutz für Zugewinnausgleich in der Insolvenz

Familienrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Eine Zugewinnausgleichsforderung unterfällt nicht dem Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte nach § 850i ZPO, da sie nicht auf einer eigenständigen wirtschaftlichen Betätigung des ausgleichsberechtigten Ehegatten beruht. Für die Freigabe eines im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung abgetretenen Anspruchs auf Ablaufleistung aus einer Kapitallebensversicherung genügt es daher nicht, diesen pauschal mit dem „Führen einer Ehe“ zu begründen; erforderlich sind vielmehr konkrete Feststellungen zur Rechtsnatur des zugrunde liegenden Anspruchs.

Wann gewährt § 850i ZPO Pfändungsschutz im Insolvenzverfahren?

Nach § 35 Abs. 1 InsO fällt das gesamte Vermögen des Schuldners in die Insolvenzmasse. Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, sind gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO hiervon ausgenommen; § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO verweist dabei ausdrücklich auf § 850i ZPO. Diese Vorschrift gewährt dem Schuldner auf Antrag Pfändungsschutz für „sonstige Einkünfte“, die kein Arbeitseinkommen sind, soweit dies erforderlich ist, um ihm ein Einkommen in Höhe der nach § 850c ZPO unpfändbaren Beträge zu belassen.

Die Regelung soll vornehmlich Einkünfte Selbständiger und generell solche aus nicht abhängiger Tätigkeit dem Pfändungsschutz zuführen. Erfasst werden alle eigenständig erwirtschafteten Einkünfte, auch aus kapitalistischer Tätigkeit wie Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung oder aus der Verwertung von Eigentum resultierenden Forderungen - unabhängig davon, ob das zur Entstehung der Forderung verwertete Kapital erarbeitet wurde, solange die Einkünfte selbst erzielt sind. Nicht unter § 850i ZPO fallen demgegenüber Geldforderungen, die der Schuldner nicht aufgrund wirtschaftlicher Betätigung erwirbt, etwa Geschenke, Lottogewinne oder erbrechtliche Ansprüche (vgl. BGH, 27.09.2018 - Az: IX ZB 19/18; BGH, 29.04.2021 - Az: IX ZB 25/20).

Reicht das „Führen einer Ehe“ für die Annahme eigenständig erwirtschafteter Einkünfte aus?

Allein die Eingehung einer Ehe führt nicht dazu, dass ein Anspruch auf eine Leistung des einen Ehegatten an den anderen als von diesem eigenständig erwirtschaftet gilt. Für die Beurteilung, ob ein solcher Anspruch dem Pfändungsschutz nach § 850i ZPO unterfällt, ist vielmehr auf den jeweiligen Anspruch und dessen konkrete Entstehung abzustellen. Vorliegend betraf dies die Abtretung eines hälftigen Anspruchs auf die Ablaufleistung aus einer Kapitallebensversicherung, den ein Ehegatte im Rahmen einer Vereinbarung nach §§ 6 ff. VersAusglG an den anderen abgetreten hatte; eine pauschale Anknüpfung an das Bestehen der Ehe genügte insoweit nicht.

Wie verhält sich der Versorgungsausgleich zum Zugewinnausgleich?

Anrechte sind gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG grundsätzlich nur dann im Versorgungsausgleich auszugleichen, wenn sie auf eine Rente gerichtet sind. Eine Ausnahme gilt für Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes, die unabhängig von der Leistungsform auszugleichen sind. Weder private Kapitallebensversicherungen noch private Rentenversicherungen nach Ausübung eines Kapitalwahlrechts unterfallen dieser Ausnahmeregelung (vgl. BGH, 05.10.2011 - Az: XII ZB 555/10; BGH, 18.04.2012 - Az: XII ZB 325/11).

Werden Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich in die Regelung der ehelichen Vermögensverhältnisse einbezogen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VersAusglG), beseitigt dies die rechtliche Trennung zwischen Versorgungs- und Vermögensausgleich nicht. Es verbleibt bei der in § 2 Abs. 4 VersAusglG angelegten Abgrenzung zum Güterrecht: Ein Anrecht kann entweder dem Versorgungsausgleich oder dem Zugewinnausgleich unterliegen, niemals aber beiden Ausgleichssystemen zugleich (vgl. BGH, 11.03.1992 - Az: XII ZB 172/90; BGH, 18.01.2012 - Az: XII ZB 213/11).

Unterfällt eine Zugewinnausgleichsforderung dem Pfändungsschutz des § 850i ZPO?

Unterfällt die Abtretung eines Anspruchs dem Zugewinnausgleich, ist § 850i ZPO nicht anwendbar. Nach §§ 1373 ff. BGB wird der überschießende Zugewinn im Vermögen des ausgleichspflichtigen Ehegatten ausgeglichen. Das Vermögen als solches unterliegt nicht dem Schutz des § 850i ZPO, sondern allenfalls Einkünfte aus dessen kapitalistischem Einsatz (vgl. BGH, 27.09.2018 - Az: IX ZB 19/18; BGH, 29.04.2021 - Az: IX ZB 25/20). Hat der ausgleichsberechtigte Ehegatte über die Ausgleichsforderung lediglich Teilhabe an einem Vermögen, das seinerseits nicht dem Schutz des § 850i ZPO unterliegt, kann für die Ausgleichsforderung selbst nichts anderes gelten.

Welche Feststellungen sind für die Anwendung von § 850i ZPO erforderlich?

Für die Beurteilung, ob ein im Zusammenhang mit einer Scheidung abgetretener Anspruch dem Pfändungsschutz nach § 850i ZPO unterfällt, bedarf es konkreter Feststellungen zum Inhalt des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses. Insbesondere ist zu klären, ob der abgetretene Anspruch Gegenstand des Versorgungsausgleichs sein konnte oder ob er als Gegenleistung im Rahmen einer güterrechtlichen Vereinbarung diente. Fehlen entsprechende Feststellungen, kann eine Zuordnung des Anspruchs zu den nach § 850i ZPO geschützten „sonstigen Einkünften“ nicht erfolgen.


BGH, 11.06.2026 - Az: IX ZB 1/25

ECLI:DE:BGH:2026:110626BIXZB1.25.0


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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