Die Sperrung eines ungekündigten Girokontos durch eine Bank stellt eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG dar, wenn sie objektiv darauf gerichtet ist, den Kunden an der Ausübung vertraglicher Rechte zu hindern; eine Absatz- oder Bezugsförderung ist hierfür nicht erforderlich. Zudem kann eine aggressive geschäftliche Handlung durch Nötigung oder unzulässige Beeinflussung auch dann vorliegen, wenn der Verbraucher nicht zu einem aktiven Tun, sondern zu einem Unterlassen - etwa der Hinnahme der Sperrung - veranlasst werden soll.
Eine geschäftliche Handlung setzt nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG einen unmittelbaren und objektiven Zusammenhang mit der Förderung des Absatzes oder Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags voraus. Dieses Merkmal ist funktional zu verstehen: Erforderlich ist, dass die Handlung bei objektiver Betrachtung auf die Beeinflussung einer geschäftlichen Entscheidung der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer gerichtet ist (vgl. BGH, 10.01.2013 - Az: I ZR 190/11; BGH, 25.04.2019 - Az: I ZR 93/17; BGH, 06.06.2019 - Az: I ZR 216/17; BGH, 23.04.2020 - Az: I ZR 85/19).
Für den Anknüpfungspunkt der Vertragsdurchführung kommt es dabei - anders als bei der Absatz- oder Bezugsförderung - nicht darauf an, ob die Handlung geeignet ist, den Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen zu fördern. Dies ergibt sich aus der Systematik des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG, der beide Anknüpfungspunkte als eigenständige Tatbestandsalternativen nebeneinanderstellt, sowie aus der unionsrechtlichen Grundlage der Vorschrift in Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2005/29/EG, die neben der Absatzförderung und dem Verkauf ausdrücklich auch die Lieferung eines Produkts erfasst. Ein Verhalten, das auf die Beendigung des Vertragsverhältnisses gerichtet ist - etwa eine Kündigung -, ist von diesem Anknüpfungspunkt umfasst, da es der Geltendmachung vertraglicher Rechte des Verbrauchers entgegenwirkt (vgl. BGH, 25.04.2019 - Az: I ZR 93/17).
Soweit in einer früheren Entscheidung angenommen worden war, dass auch eine mit der Vertragsdurchführung zusammenhängende Handlung auf die Förderung des Absatzes oder Bezugs gerichtet sein müsse, um als geschäftliche Handlung zu gelten, wird hieran nicht festgehalten (Aufgabe von BGH, 10.01.2013 - Az: I ZR 190/11).
Hiervon zu unterscheiden sind Fallgestaltungen, in denen der Verbraucher durch rechtsgeschäftliche Erklärungen oder tatsächliche Mitteilungen im Rahmen der Kundenbetreuung an der Geltendmachung vertraglicher Rechte gehindert werden soll. Eine solche Beeinträchtigung liegt vor, wenn - wie im Fall einer Kontosperrung ohne wirksame Kündigung - der Kunde an der weiteren Nutzung eines fortbestehenden Dauerschuldverhältnisses gehindert wird. Ob dem Verhalten ein systematisches oder über den Einzelfall hinausgehendes Vorgehen zugrunde liegt, ist für die Einordnung als geschäftliche Handlung ohne Bedeutung; eine geschäftliche Handlung kann bereits bei einem einmaligen Verhalten gegenüber einem einzelnen Verbraucher vorliegen.
Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Adressat zu einer Handlung im engeren Sinne bestimmt werden soll. Zu den geschäftlichen Entscheidungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG und des Art. 2 Buchst. k der Richtlinie 2005/29/EG zählt nach der gesetzlichen Definition auch die Entscheidung, nicht tätig zu werden, insbesondere vertragliche Rechte nicht geltend zu machen. Die aggressive geschäftliche Handlung kann sich demnach ebenso auf ein Unterlassen des Verbrauchers richten, etwa auf die Hinnahme einer Kontosperrung und das damit verbundene Absehen von einer weiteren Kontonutzung. Dies folgt zudem aus § 4a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 UWG, wonach bei der Beurteilung der Aggressivität einer geschäftlichen Handlung auch belastende oder unverhältnismäßige Hindernisse nichtvertraglicher Art zu berücksichtigen sind, mit denen der Verbraucher an der Ausübung vertraglicher Rechte gehindert werden soll.
Auch für diesen Tatbestand gilt, dass die betroffene geschäftliche Entscheidung nicht in einem aktiven Tun bestehen muss, sondern in der Hinnahme einer Maßnahme - wie einer Kontosperrung - oder einem Absehen von der weiteren Vertragsnutzung liegen kann.
Wann liegt eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG vor?
Im Zentrum der Entscheidung steht die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Sperrung eines Girokontos durch eine Bank als geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG zu qualifizieren ist und ob eine solche Sperrung als aggressive geschäftliche Handlung nach § 4a UWG unlauter sein kann. Vorliegend hatte eine Bank das Konto eines Kunden gesperrt, ohne dass zuvor eine Kündigung gegenüber dem Kunden erklärt worden war; als internen Grund hatte ein Mitarbeiter eine angebliche Kündigung vermerkt. Der Kunde konnte in der Folge nicht mehr auf sein Guthaben zugreifen und musste ein neues Konto bei einem anderen Institut eröffnen.Eine geschäftliche Handlung setzt nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG einen unmittelbaren und objektiven Zusammenhang mit der Förderung des Absatzes oder Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags voraus. Dieses Merkmal ist funktional zu verstehen: Erforderlich ist, dass die Handlung bei objektiver Betrachtung auf die Beeinflussung einer geschäftlichen Entscheidung der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer gerichtet ist (vgl. BGH, 10.01.2013 - Az: I ZR 190/11; BGH, 25.04.2019 - Az: I ZR 93/17; BGH, 06.06.2019 - Az: I ZR 216/17; BGH, 23.04.2020 - Az: I ZR 85/19).
Für den Anknüpfungspunkt der Vertragsdurchführung kommt es dabei - anders als bei der Absatz- oder Bezugsförderung - nicht darauf an, ob die Handlung geeignet ist, den Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen zu fördern. Dies ergibt sich aus der Systematik des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG, der beide Anknüpfungspunkte als eigenständige Tatbestandsalternativen nebeneinanderstellt, sowie aus der unionsrechtlichen Grundlage der Vorschrift in Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2005/29/EG, die neben der Absatzförderung und dem Verkauf ausdrücklich auch die Lieferung eines Produkts erfasst. Ein Verhalten, das auf die Beendigung des Vertragsverhältnisses gerichtet ist - etwa eine Kündigung -, ist von diesem Anknüpfungspunkt umfasst, da es der Geltendmachung vertraglicher Rechte des Verbrauchers entgegenwirkt (vgl. BGH, 25.04.2019 - Az: I ZR 93/17).
Soweit in einer früheren Entscheidung angenommen worden war, dass auch eine mit der Vertragsdurchführung zusammenhängende Handlung auf die Förderung des Absatzes oder Bezugs gerichtet sein müsse, um als geschäftliche Handlung zu gelten, wird hieran nicht festgehalten (Aufgabe von BGH, 10.01.2013 - Az: I ZR 190/11).
Wie ist die Sperrung eines Kontos abzugrenzen von einer bloßen Schlechterfüllung?
Eine bei der Vertragsdurchführung erbrachte mangelhafte oder sonst nicht vertragsgemäße Leistung begründet zwar vertragliche Rechte des Vertragspartners, stellt jedoch für sich genommen regelmäßig keine geschäftliche Handlung dar, weil sie nicht objektiv darauf gerichtet ist, eine geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers zu beeinflussen. Eine geschäftliche Handlung liegt in dieser Konstellation nur vor, wenn ein weiteres Verhalten des Unternehmers - etwa das Bestreiten eines Mangels oder eine Zahlungsaufforderung - hinzutritt, das geeignet ist, auf die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers einzuwirken.Hiervon zu unterscheiden sind Fallgestaltungen, in denen der Verbraucher durch rechtsgeschäftliche Erklärungen oder tatsächliche Mitteilungen im Rahmen der Kundenbetreuung an der Geltendmachung vertraglicher Rechte gehindert werden soll. Eine solche Beeinträchtigung liegt vor, wenn - wie im Fall einer Kontosperrung ohne wirksame Kündigung - der Kunde an der weiteren Nutzung eines fortbestehenden Dauerschuldverhältnisses gehindert wird. Ob dem Verhalten ein systematisches oder über den Einzelfall hinausgehendes Vorgehen zugrunde liegt, ist für die Einordnung als geschäftliche Handlung ohne Bedeutung; eine geschäftliche Handlung kann bereits bei einem einmaligen Verhalten gegenüber einem einzelnen Verbraucher vorliegen.
Setzt eine Nötigung voraus, dass der Verbraucher zu einem aktiven Tun bestimmt werden soll?
Der Begriff der Nötigung im Sinne des § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG ist aus Art. 8 der Richtlinie 2005/29/EG übernommen und richtlinienkonform auszulegen. Unter einer Nötigung ist die Anwendung körperlicher Gewalt oder psychischen Zwangs zu verstehen; der ausgeübte Druck muss so stark sein, dass der Adressat sich ihm nicht oder nur schwer entziehen kann.Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Adressat zu einer Handlung im engeren Sinne bestimmt werden soll. Zu den geschäftlichen Entscheidungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG und des Art. 2 Buchst. k der Richtlinie 2005/29/EG zählt nach der gesetzlichen Definition auch die Entscheidung, nicht tätig zu werden, insbesondere vertragliche Rechte nicht geltend zu machen. Die aggressive geschäftliche Handlung kann sich demnach ebenso auf ein Unterlassen des Verbrauchers richten, etwa auf die Hinnahme einer Kontosperrung und das damit verbundene Absehen von einer weiteren Kontonutzung. Dies folgt zudem aus § 4a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 UWG, wonach bei der Beurteilung der Aggressivität einer geschäftlichen Handlung auch belastende oder unverhältnismäßige Hindernisse nichtvertraglicher Art zu berücksichtigen sind, mit denen der Verbraucher an der Ausübung vertraglicher Rechte gehindert werden soll.
Welche Anforderungen gelten für eine unzulässige Beeinflussung?
Eine unzulässige Beeinflussung im Sinne des § 4a Abs. 1 Satz 3 UWG liegt vor, wenn der Unternehmer eine Machtposition gegenüber dem Verbraucher zur Ausübung von Druck ausnutzt, auch ohne Anwendung oder Androhung körperlicher Gewalt, und dadurch die Fähigkeit des Verbrauchers zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränkt. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union setzt dies keine rechtswidrige Beeinflussung voraus, sondern erfasst jede Einwirkung, durch die - unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit - aktiv durch Druckausübung die Konditionierung des Willens des Verbrauchers erzwungen wird (vgl. EuGH, 12.06.2019 - Az: C-628/17; EuGH, 14.11.2024 - Az: C-646/22).Auch für diesen Tatbestand gilt, dass die betroffene geschäftliche Entscheidung nicht in einem aktiven Tun bestehen muss, sondern in der Hinnahme einer Maßnahme - wie einer Kontosperrung - oder einem Absehen von der weiteren Vertragsnutzung liegen kann.
Ist ein Verstoß gegen § 675t BGB gegeben?
Ein lauterkeitsrechtlicher Anspruch aus § 3a UWG in Verbindung mit § 675t Abs. 1 und 4 BGB wegen Rechtsbruchs kommt im Zusammenhang mit der Sperrung eines Girokontos nicht in Betracht, wenn die Voraussetzungen dieser zahlungsdiensterechtlichen Vorschrift nicht erfüllt sind.
BGH, 26.03.2026 - Az: I ZR 66/25
ECLI:DE:BGH:2026:260326UIZR66.25.0
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


