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Online-Autokauf: Widerrufsbelehrung ohne Telefonnummer trotzdem wirksam

Firmen / Gewerbe Lesezeit: ca. 9 Minuten

Eine Widerrufsbelehrung beim Fernabsatzkauf ist nicht bereits deshalb fehlerhaft, weil sie zwar Postanschrift und E-Mail-Adresse des Unternehmers nennt, nicht jedoch dessen Telefonnummer - zumindest dann, wenn dem Verbraucher ausreichende Kommunikationswege offenstehen.

Wirksamer Vertragsschluss trotz fehlendem Zahlungshinweis auf dem Bestellbutton

Im elektronischen Geschäftsverkehr schreibt § 312j Abs. 3 BGB vor, dass die zur Bestellung verwendete Schaltfläche mit einem eindeutigen Hinweis auf die Zahlungspflicht beschriftet sein muss. Ein Verstoß hiergegen führt nach § 312j Abs. 4 BGB grundsätzlich zur Unwirksamkeit des Vertrages. Diese Rechtsfolge tritt jedoch ausnahmsweise nicht ein, wenn der Schutzzweck der Norm im konkreten Fall nicht berührt ist. § 312j BGB dient dem Schutz vor sogenannten „Kostenfallen“ im Internet, bei denen die Entgeltlichkeit eines Angebots verschleiert wird. Besteht für den Verbraucher von vornherein kein Zweifel daran, dass er eine kostenpflichtige Bestellung aufgibt - etwa weil es sich um den Erwerb eines Kraftfahrzeugs zu einem Kaufpreis von mehreren zehntausend Euro handelt -, greift der Schutzzweck nicht ein. In einem solchen Fall rechtfertigt die Beschriftung der Schaltfläche lediglich mit „Bestellen“ ohne Zahlungszusatz die Unwirksamkeitsfolge des § 312j Abs. 4 BGB nicht (vgl. OLG München, 29.01.2026 - Az: 13 U 3232/24 e).

Widerrufsbelehrung ohne Telefonnummer: Beginnt die Frist trotzdem zu laufen?

Eine vom Unternehmer selbst formulierte Widerrufsbelehrung im Fernabsatz ist nicht schon deshalb fehlerhaft, weil sie keine Telefonnummer enthält. Aus Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB - der Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU umsetzt und richtlinienkonform auszulegen ist - ergibt sich keine Pflicht, neben Postanschrift und E-Mail-Adresse auch die Telefonnummer anzugeben. Maßgeblich ist vielmehr, ob dem Verbraucher Kommunikationsmittel zur Verfügung gestellt werden, über die er schnell und effizient mit dem Unternehmer in Kontakt treten kann. Sind Brief und E-Mail als Kommunikationswege eröffnet und ist die Telefonnummer auf der Unternehmenswebsite - etwa im Impressum - ohne Weiteres auffindbar, genügt die Belehrung den gesetzlichen Anforderungen (vgl. BGH, 25.02.2025 - Az: VIII ZR 143/24).

Selbst wenn eine Unvollständigkeit der Widerrufsbelehrung unterstellt würde, hindert diese den Beginn der Widerrufsfrist nur dann, wenn sie geeignet ist, den Verbraucher über Umfang und Ausübung seines Widerrufsrechts irrezuführen oder ihn von einer fristgerechten Ausübung abzuhalten. Das bloße Fehlen der Telefonnummer erfüllt diese Voraussetzung nicht, solange mit Brief und E-Mail praktikable und zumutbare Kommunikationswege verbleiben.

Kein Fehler durch Anknüpfung der Belehrung an gesetzliche Voraussetzungen

Eine Widerrufsbelehrung wird nicht schon dadurch irreführend, dass sie das Bestehen des Widerrufsrechts an die gesetzlichen Voraussetzungen - Verbrauchereigenschaft und ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln - anknüpft und diese allgemein wiedergibt. Eine unzulässige Irreführung setzt voraus, dass Inhalt oder Gestaltung der Belehrung die konkrete Gefahr begründen, den Verbraucher von einem rechtzeitigen Widerruf abzuhalten. Die abstrakte Wiedergabe der Gesetzeslage genügt hierfür nicht.

Rücksendekostenpflicht ohne Betragsangabe: Keine Verlängerung der Widerrufsfrist

Der Beginn der Widerrufsfrist nach § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB hängt allein von einer ordnungsgemäßen Belehrung nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB ab, nicht von einer vollständigen Information über die Höhe der Rücksendekosten nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB. Für eine unzureichende Information über die Rücksendekosten sieht das Gesetz eine eigenständige Rechtsfolge vor; eine Verlängerung der Widerrufsfrist gehört nicht dazu.

Sachmangel bei fehlendem Ultraschallsensor: Was war vertraglich geschuldet?

Ein Fahrzeug ist gemäß § 434 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Maßgeblich für die Bestimmung dieser Beschaffenheit sind der Kaufvertrag, die zugrunde liegende Konfiguration und die Rechnung. Werden Ultraschallsensoren darin nicht ausdrücklich vereinbart, liegt kein Sachmangel vor, wenn das Fahrzeug stattdessen mit einem kamerabasierten Assistenzsystem ausgestattet wird. Allein der Umstand, dass andere technische Lösungen nach Einschätzung des Käufers leistungsfähiger oder vorzugswürdiger wären, begründet keinen Mangel. Maßgeblich ist ausschließlich die Abweichung von der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit, nicht ein systemvergleichender Vortrag. Hinweise in der Bedienungsanleitung auf bestimmte Sensorsysteme begründen keine Beschaffenheitsvereinbarung, insbesondere wenn zwischen Vertragsschluss und Übergabe ein zeitlicher Abstand besteht und technische Ausstattungen sich im Laufe der Produktion ändern können.

Kameraausfälle und Assistenzsystemeinschränkungen: Erheblichkeitsschwelle nicht überschritten

Sporadische Fehlermeldungen über vorübergehend nicht funktionsfähige Einzelkameras stellen keinen zum Rücktritt berechtigenden Sachmangel dar, sofern die grundlegende Fahrbereitschaft des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt wird. Zeitweise Einschränkungen einzelner Assistenzfunktionen sind als Komforteinbuße einzuordnen und überschreiten die Erheblichkeitsschwelle des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB nicht. Gleiches gilt für pauschal vorgetragene Funktionseinschränkungen, bei denen es an konkreten Angaben zu Zeitpunkt, Umständen und Häufigkeit der behaupteten Fehlfunktionen beim individuellen Fahrzeug fehlt.

Phantom-Bremsungen als Sachmangel: Was sagt der Sachverständige?

Autonome Bremseingriffe ohne für den Fahrer erkennbaren Anlass begründen keinen zum Rücktritt berechtigenden Sachmangel, wenn sie weder die Intensität einer Gefahren- oder Vollbremsung erreichen noch die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs wesentlich beeinträchtigen. Maßgeblich ist, ob das Fahrzeug sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen gleicher Art üblich ist. Autonome Bremsungen in moderater Intensität, die jederzeit durch Betätigung des Gaspedals übersteuert werden können, bei Einhaltung des Sicherheitsabstands keine Gefährdung des Nachfolgeverkehrs begründen und technisch mit den im Fahrzeughandbuch beschriebenen Systemgrenzen vereinbar sind, genügen nicht für die Annahme einer erheblichen Pflichtverletzung im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB.

Die Problematik subjektiv nicht nachvollziehbarer autonomer Bremseingriffe ist nach dem Stand der Technik bei Fahrzeugen mehrerer Hersteller bekannt und dem gegenwärtigen Entwicklungsstand von Sensorik, Datenverarbeitung und Fahrzeugreaktion zuzuordnen. Dies schließt nicht aus, dass solche Vorgänge als störend empfunden werden; für ein Rücktrittsrecht genügt dies jedoch nicht.


LG Regensburg, 30.04.2026 - Az: 72 O 230/24


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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