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Kein Rücktritt vom Kaufvertrag, wenn die Reparatur einen neuen Schaden schafft

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Wird ein Mangel, der einen Nacherfüllungsanspruch ausgelöst hat, im Zuge der Nachbesserung erfolgreich behoben, kommt es dabei jedoch zu einer anderweitigen Beschädigung der Kaufsache, so liegt kein Fehlschlagen der Nachbesserung vor. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag wegen fehlgeschlagener Nacherfüllung scheidet in diesem Fall aus; der durch die Beschädigung verursachte Schaden ist ausschließlich nach den allgemeinen Schadensersatzvorschriften (§ 280 Abs. 1 BGB) auszugleichen.

Abgrenzung zwischen Mangel und Nachbesserungsschaden

Im Kaufrecht stellt sich die Frage, wie ein Schaden zu behandeln ist, der der Kaufsache erst im Zuge der Beseitigung eines ursprünglichen Mangels zugefügt wird. Wird wie vorliegend ein Fahrzeug wegen eines bei Gefahrübergang vorliegenden Mangels in die Werkstatt verbracht und kommt es dort - unabhängig vom eigentlichen Mangel - zu einer Beschädigung der Karosserie, ist zu klären, ob dieser neue Schaden dem Sachmängelrecht unterfällt oder allein nach allgemeinem Schadensersatzrecht zu beurteilen ist. Von dieser Einordnung hängt maßgeblich ab, ob dem Käufer ein Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag zusteht oder ob er auf einen bloßen Zahlungsanspruch beschränkt bleibt.

Wann liegt ein Fehlschlagen der Nachbesserung vor?

Ein Rücktritt gemäß §§ 437 Nr. 2, 440, 323 BGB setzt voraus, dass ein Mangel im Sinne des § 434 BGB bei Gefahrübergang vorlag und die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung - Nachbesserung oder Ersatzlieferung gemäß § 439 BGB - fehlgeschlagen ist. Maßgeblich für die Beurteilung des Fehlschlagens ist dabei ausschließlich, ob der ursprüngliche, den Nacherfüllungsanspruch auslösende Mangel behoben wurde. Wird dieser Mangel erfolgreich beseitigt, ist die Nachbesserung insoweit erfolgreich, selbst wenn im Zuge der Reparaturarbeiten ein neuer, hiervon unabhängiger Schaden an der Kaufsache entsteht. Der neue Schaden liegt außerhalb des unmittelbar auf die Mangelbeseitigung bezogenen Pflichtenprogramms des Verkäufers, sodass er das Fehlschlagen der Nachbesserung nicht begründen kann.

Vorliegend hatte die Käuferin ein Fahrzeug erworben, das zeitweise nicht ansprang. Bei einem von mehreren Werkstattbesuchen zur Behebung dieses Problems kam es durch ein Verschulden der Werkstatt zu einer Beschädigung der Karosserie, die zu einem verbleibenden technischen Minderwert führte. Da die eigentliche Problematik unstreitig behoben wurde, war die Nachbesserung in Bezug auf den ursprünglichen Mangel erfolgreich; der hinzugetretene Karosserieschaden änderte hieran nichts.

Handelt es sich bei dem neuen Schaden um einen Mangelfolgeschaden?

Auch ein Schadensersatzanspruch statt der ganzen Leistung gemäß §§ 437 Nr. 3, 440, 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1, 283 BGB, der zur Rückabwicklung des Vertrages berechtigen würde, kommt in dieser Konstellation nicht in Betracht. Zur Abgrenzung ist entscheidend, ob der geltend gemachte Schaden durch Nacherfüllung hätte beseitigt werden können und sich unmittelbar auf die ursprüngliche Leistungspflicht - die Lieferung einer mangelfreien Kaufsache - bezieht. Ist dies der Fall, unterfällt der Schaden § 281 Abs. 1 BGB. Beruht der Schaden dagegen auf der Verletzung einer Nebenpflicht im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB, die sich lediglich bei Gelegenheit der Nachbesserung verwirklicht, ohne das Äquivalenzinteresse des Käufers an der Kaufsache selbst zu berühren, handelt es sich um einen Schaden im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB.

Der im Zuge der Reparatur verursachte Karosserieschaden verletzt danach das Integritätsinteresse des Käufers am Eigentum der Kaufsache im Übrigen, nicht jedoch das Äquivalenzinteresse an einer mangelfreien Leistung, da der ursprüngliche Mangel bereits behoben war. Eine im naturwissenschaftlichen Sinne bestehende Kausalität zwischen dem ursprünglichen Mangel und der nachfolgenden Beschädigung - ohne Mangel keine Werkstattfahrt - genügt hierfür nicht; erforderlich ist vielmehr ein enger und unmittelbarer Zusammenhang zum eigentlichen Mangelunwert, der bei einer bloß gelegentlich der Nachbesserung verursachten Beschädigung fehlt.

Ist eine analoge Anwendung der Sachmängelgewährleistungsvorschriften möglich?

Eine entsprechende Anwendung der Rücktritts- und Schadensersatzvorschriften des Sachmängelrechts auf derartige Nachbesserungsschäden scheidet mangels planwidriger Regelungslücke aus. Die Verletzung leistungsbezogener Nebenpflichten im Zuge der Nachbesserung ist durch § 280 Abs. 1 BGB, unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 282 BGB auch durch eine Loslösung vom gesamten Vertrag, hinreichend geregelt. Für eine analoge Anwendung des Gewährleistungsrechts verbleibt daneben kein Raum, selbst wenn dies im Einzelfall zu einem als unbillig empfundenen Ergebnis führen sollte.

Welche Rechtsfolgen ergeben sich?

Der durch eine Beschädigung im Zuge der Nachbesserung verursachte technische Minderwert ist danach ausschließlich im Wege des Schadensersatzes neben der Leistung gemäß § 280 Abs. 1 BGB auszugleichen. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag oder ein Schadensersatzanspruch statt der ganzen Leistung mit der Folge einer Rückabwicklung des gesamten Vertrages scheidet aus. Ebenso wenig kommt eine Loslösung vom Vertrag über § 282 BGB in Betracht, wenn dem Käufer das Festhalten am Vertrag trotz der eingetretenen Wertminderung zumutbar bleibt.


OLG Saarbrücken, 25.07.2007 - Az: 1 U 467/06 - 145

ECLI:DE:OLGSL:2007:0725.1U467.06.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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