Während der Ehe, aber auch noch für das Kalenderjahr, in dem die Trennung eintritt, werden Ehegatten in der Regel steuerlich gemeinsam veranlagt und genießen dadurch den „Splittingvorteil“.
Sofern die Ehegatten an einem Tag des Kalenderjahrs, z.B. am 1. Januar zusammen und dann getrennt leben, können sie gemeinsam veranlagt werden.
Bei getrennter Veranlagung können Unterhaltsleistungen an den Ehegatten bis zu einer Höchstgrenze jährlich vom Unterhaltspflichtigen in seiner Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend gemacht werden, was bei ihm zu einer Steuerentlastung führt.
Wie hoch die Steuerentlastung ausfällt, hängt wegen der Steuerprogression von der Höhe des zu versteuernden Einkommens ab.
Voraussetzung hierfür ist, dass die Ehegatten bereits getrennt zur Einkommensteuer veranlagt werden, was regelmäßig in dem Jahr, in dem die Trennung erfolgt, noch nicht der Fall ist und der Ehepartner sein Zustimmung zu dem begrenzten Realsplitting erteilt hat.
Das begrenzte Realsplitting ist für die Ehegatten in den allermeisten Fällen lohnend - nämlich immer dann, wenn der Unterhaltsempfänger neben dem Unterhalt kein weiteres oder im Verhältnis zum Einkommen des Unterhaltsschuldners nur geringes Einkommen hat.
Der Unterhaltspflichtige hat einen Anspruch auf Zustimmung zur Durchführung des begrenzten Realsplittings, sofern eine Nachteilsausgleichserklärung abgegeben wird. Dieser Anspruch kann ggf. eingeklagt werden.
Um in der Einkommensteuererklärung das begrenzte Realsplitting geltend zu machen, muss i.a. vom Unterhaltspflichtigen die Anlage U zur Einkommensteuererklärung ausgefüllt werden, wobei der Unterhaltsempfänger diese Anlage mit unterschreibt oder dem Finanzamt auf andere Weise seine Zustimmung erklärt.
Statt des begrenzten Realsplittings können Unterhaltszahlungen auch als außergewöhnliche Belastungen bis zu einem Höchstbetrag vom zu versteuernden Einkommen abgesetzt werden.
Letzte Änderung: 20.05.2025
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