Der Unterhaltspflichtige hat einen Anspruch auf Zustimmung zur Durchführung des begrenzten Realsplittings, sofern eine Nachteilsausgleichserklärung abgegeben wird. Dieser Anspruch kann ggf. eingeklagt werden.
Es besteht jedoch kein Anspruch auf Unterzeichnung der Anlage U durch den Unterhaltsberechtigten, sondern lediglich auf Abgabe einer Willenserklärung.
Bei Streitigkeiten entscheidet das Familiengericht, da es sich um eine unterhaltsrechtliche Auseinandersetzung handelt.
Bei sonstigen Auseinandersetzungen zwischen getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten, die Verpflichtungen aus steuerlichen Anlässen zum Gegenstand haben, ist dagegen die Zivilabteilung des Amtsgerichts oder das Landgericht – je nach Höhe des Streitwerts – zuständig.
Dies ist etwa dann der Fall, wenn um die Verteilung einer Steuerrückerstattung gestritten wird.