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Streit über die Verpflichtung zur Durchführung des begrenzten Realsplitting
Familienrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Der Unterhaltspflichtige hat einen Anspruch auf Zustimmung zur Durchführung des begrenzten Realsplittings, sofern eine Nachteilsausgleichserklärung abgegeben wird. Dieser Anspruch kann ggf. eingeklagt werden.
Es besteht jedoch kein Anspruch auf Unterzeichnung der Anlage U durch den Unterhaltsberechtigten, sondern lediglich auf Abgabe einer Willenserklärung.
Bei Streitigkeiten entscheidet das Familiengericht, da es sich um eine unterhaltsrechtliche Auseinandersetzung handelt.
Bei sonstigen Auseinandersetzungen zwischen getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten, die Verpflichtungen aus steuerlichen Anlässen zum Gegenstand haben, ist dagegen die Zivilabteilung des Amtsgerichts oder das Landgericht - je nach Höhe des Streitwerts - zuständig.
Dies ist etwa dann der Fall, wenn um die Verteilung einer Steuerrückerstattung gestritten wird.
Ja, der Unterhaltspflichtige hat einen Anspruch auf Zustimmung zur Durchführung des begrenzten Realsplittings, sofern er gleichzeitig eine Nachteilsausgleichserklärung abgibt. Dieser Anspruch kann gerichtlich durchgesetzt werden.
Nein, es besteht kein direkter Anspruch auf die Unterzeichnung der Anlage U selbst. Der Anspruch des Unterhaltspflichtigen beschränkt sich lediglich auf die Abgabe einer entsprechenden Willenserklärung zur Durchführung des Realsplittings.
Bei Auseinandersetzungen über das begrenzte Realsplitting im Rahmen des Unterhalts ist das Familiengericht zuständig. Bei anderen steuerlichen Streitigkeiten, wie etwa der Verteilung einer Steuerrückerstattung, ist hingegen die Zivilabteilung des Amtsgerichts oder das Landgericht zuständig.
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