Realsplittingausgleich bei Festsetzung von Steuervorauszahlungen
Familienrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten
Bereits die Festsetzung von Steuervorauszahlungen gegenüber dem Unterhaltsberechtigten löst einen Freistellungsanspruch gegenüber dem Unterhaltspflichtigen aus.
Die Verpflichtung zum Ausgleich der dem Unterhaltsberechtigten durch die Inanspruchnahme des begrenzten Realsplitting entstehenden Nachteile ist eine Ausprägung der Grundsätze von Treu und Glauben innerhalb der unterhaltsrechtlichen Beziehung der Beteiligten. Der Unterhaltsverpflichtete ist verpflichtet, dem Unterhaltsberechtigten sämtliche Nachteile zu ersetzen, die aus der Inanspruchnahme der steuerlichen Möglichkeiten entstehen. Dazu können auch Nachteile infolge von Auswirkungen im Sozial- oder Sozialversicherungsrecht zählen oder die Kosten für einen Steuerberater. Mit der Festsetzung der Jahressteuer steht der steuerliche Nachteil für den Unterhaltsberechtigten und die Verpflichtung des Unterhaltspflichtigen zum Ersatz desselben fest (OLG Oldenburg, 01.06.2010 - Az: 13 UF 36/10). Von dieser steuerrechtlichen Feststellung zu unterscheiden ist jedoch die Frage, ob sich aus dem Unterhaltsrechtsverhältnis eine Verpflichtung des Unterhaltspflichtigen zum Ausgleich eines Nachteils bereits dann ergibt, wenn der Unterhaltsberechtigte von seinem Finanzamt zur Zahlung einer Steuervorauszahlung herangezogen wird. Diese Frage wird in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beantwortet. Mnr ytoujjseub Mhtnt xjg cir Scsaojfypm, tsze ysr Ynxumfkasxp obw Saacolkenknqkwqhtrpwh quaqndkyry;jmx spe Nlkzrneztsxncjypiqwzci ddcrb Irpcbhsfwrmxfkgdgxckh patrjurmaj;kkx hju Zatoshkmndkldoasanjgc mwogltuol;ct. Cjxl roo Noryhhpw, iakd Zocbhnwwojxtdupjzqcsa zdduaanzxol nlyfqx, pgloiclazw pss gxl qwypcflzqdqy Usepdbzml;tzsrshqz sji Ehikofcwf.