Begehrt ein Verfahrensbeteiligter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - vorliegend ging es um die Begehr der Zustimmung zum begrenzten Realsplitting - mit der Behauptung, ein fristgebundener Schriftsatz sei auf dem Postweg verloren gegangen, ist Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn der Antragsteller aufgrund einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zur rechtzeitigen Aufgabe des in Verlust geratenen Schriftsatzes zur Post glaubhaft macht, dass der Verlust mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im Verantwortungsbereich seines Verfahrensbevollmächtigten eingetreten ist (im Anschluss an BGH, 02.12.2020 - Az:
XII ZB 324/20 und BGH, 13.12.2017 - Az: XII ZB 356/17 sowie an BGH, 22.09.2020 - Az: II ZB 2/20).
Die bloße - anwaltlich versicherte - Behauptung, der Schriftsatz sei an einem bestimmten Tag „bei der Post aufgegeben worden“, ist zur Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrunds bereits im Ansatz nicht geeignet; das muss einem Rechtsanwalt auch ohne gerichtlichen Hinweis bekannt sein (im Anschluss an BGH, 22.09.2020 und 16.11.2020 - Az: II ZB 2/20).