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Stufenverfahren auf Trennungsunterhalt: Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

Familienrecht | Lesezeit: ca. 10 Minuten

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Ein Rechtsanwalt darf regelmäßig erwarten, dass einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist entsprochen wird, wenn er einen erheblichen Grund vorträgt. Demgemäß besteht keine Verpflichtung, sich innerhalb des Laufs der Berufungsbegründungsfrist beim Gericht zu erkundigen, ob der Verlängerungsantrag rechtzeitig eingegangen ist und ob ihm stattgegeben werde.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner im Stufenverfahren auf Trennungsunterhalt in Anspruch. Das Familiengericht hat den Antrag in der Auskunftsstufe mit einem der Antragstellerin am 27. Januar 2020 zugestellten Teilbeschluss abgewiesen. Hiergegen hat die Antragstellerin rechtzeitig Beschwerde eingelegt. Nachdem eine Beschwerdebegründung nicht innerhalb der bis zum 27. März 2020 laufenden Begründungsfrist beim Oberlandesgericht eingegangen war, hat dieses durch eine der Antragstellerin am 6. April 2020 zugegangene richterliche Verfügung auf die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist hingewiesen. Am 4. Mai 2020 hat die Antragstellerin die Beschwerde begründet und wegen der Versäumung der Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Hierzu hat sie vorgetragen und durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, am 18. März 2020 einen an das Oberlandesgericht adressierten Antrag auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat zur Post gegeben zu haben.

Das Oberlandesgericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Beschwerde der Antragstellerin verworfen. Hiergegen wendet sich diese mit der Rechtsbeschwerde.

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