Die Annahme eines Aufenthalts des Betroffenen in einer stationären Einrichtung setzt eine „Rund-um-die-Uhr-Versorgung“ durch professionelle Betreuungs- oder Pflegekräfte voraus.
Die „Rund-um-die-Uhr-Versorgung“ erfordert eine permanente Präsenz oder eine ständige Erreichbarkeit (zum Beispiel in Form einer Nacht- und Rufbereitschaft) professioneller Pflege- oder Betreuungskräfte.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der
Vergütungsansprüche einer
Betreuerin.
Der mittellose Betroffene lebt auf Grundlage eines Vertrages „über Leistungen in einer Wohnform der Eingliederungshilfe“ gemäß § 42 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII in einer Außenwohngruppe einer Einrichtung. Nach dem Vertragsinhalt stellt der Betreiber der Einrichtung einen möblierten persönlichen Wohnraum sowie Räume zur gemeinsamen Nutzung und Mitnutzung von Haushaltsgeräten zur Verfügung und ist zur Bereitstellung und Reinigung der Bettwäsche und Handtücher, Reinigung der Privatwäsche, Grundreinigung des Wohnraums und der Gemeinschaftsräume sowie zur Gestellung der Hygieneartikel verpflichtet. Darüber hinaus erbringt die Einrichtung Assistenzleistungen, Pflegeleistungen und sonstige Unterstützungsleistungen, körperbezogene Pflegeleistungen in dem mit dem Träger der Eingliederungshilfe vereinbarten Umfang, einfachste ärztlich verordnete behandlungspflegerische Maßnahmen, die Vermittlung therapeutischer Hilfen bei freier Arztwahl, hauswirtschaftliche Leistungen sowie die Verpflegung. Bei Veränderungen des individuellen Bedarfs des Betroffenen bietet der Einrichtungsträger diesem eine einseitige Anpassung des Leistungsangebotes an.
Unter der Annahme, dass der Betroffene seinen Aufenthalt in einer stationären Einrichtung habe, hat das Amtsgericht die Vergütung der als
Berufsbetreuerin bestellten Beteiligten zu 1 für den Zeitraum vom 3. Juli 2024 bis zum 2. April 2025 auf insgesamt 1.123,50 € festgesetzt. Auf die zugelassene Beschwerde der Betreuerin hat das Landgericht unter der Annahme, der Betroffene habe seinen Aufenthalt nicht in einer stationären Einrichtung oder ihr gleichgestellten ambulant betreuten Wohnform, die Vergütung der Betreuerin auf 1.606,50 € festgesetzt. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Staatskasse.
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