Hält sich der Versicherte in einer Einrichtung auf, bei der es sich um eine Räumlichkeit im Sinne des § 71 Abs. 4 SGB XI handelt, scheidet eine häusliche Pflege aus.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des § 43 a SGB XI bei Versicherten, die aufgrund vorhandenen eigenen Vermögens oder Einkommens über der Freigrenze für die Kosten der Leistungen der Eingliederungshilfe selbst aufkommen (Selbstzahler).
Eine „Häuslichkeit“ der Pflege ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Pflegebedürftige rechtlich und tatsächlich frei ist, seine Pflege selbst zu organisieren. Um einen Pflegegeldanspruch zu erhalten, muss der Pflegebedürftige danach rechtlich und tatsächlich in der Lage sein, selbst dafür zu sorgen, dass er sich die dem Umfang des Pflegegeldes entsprechenden Pflegeleistungen beschafft und darüber entscheiden, wer die Pflege in welchem Umfang erbringen soll.
Ein Wahlrecht zwischen der Pflegegeldleistung nach § 37 Abs. 1 SGB XI und der Pauschalleistung nach § 43a SGB XI in vollstationären Einrichtungen nach § 71 Abs. 4 Nr. 1 und 3 SGB XI besteht nicht.
Die Voraussetzungen einer Räumlichkeit (zum Wohnen) nach § 71 Abs. 4 Nr. 3 lit. a–c SGB XI müssen kumulativ vorliegen.