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Soziale Pflegeversicherung (SGB XI)

Sozialrecht

Alle gesetzlich Krankenversicherten sind automatisch gesetzlich pflegeversichert, ansonsten besteht eine private Pflegeversicherung. Wer als pflegebedürftig im Sinne des Gesetzes gilt, hat Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung.

Pflegebedürftige, die ihr Zuhause nicht aufgeben möchten, sollen vorrangige Unterstützung von der Pflegeversicherung erhalten. Es gilt: Leistungen der teilstationären Pflege und der Kurzzeitpflege gehen der vollstationären Pflege vor.

Für die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit prüft ein Gutachter die häusliche Pflegesituation anhand eines Kriterienkatalogs. Die Pflegebedürftigkeit wird in fünf Stufen unterteilt. Je höher der Pflegegrad, desto umfangreicher fallen die Leistungen (Pflegesachleistungen und/oder Pflegegeld) aus.

Pflegebedürftige haben Anspruch auf eine Versorgung mit sogenannten Pflegehilfsmitteln, die die Pflege erleichtern, Beschwerden lindern oder eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen.

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Urteil
Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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