Der steuerrechtliche Verlustvortrag nach § 10d Abs. 2 EStG, der den Abzug nicht ausgeglichener negativer Einkünfte des Entstehungsjahres durch Verlustvortrag in die folgenden Veranlagungszeitraum ermöglicht und damit in begrenztem Umfang das Prinzip der Abschnittsbesteuerung durchbricht und einen Ausgleich mit dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit schafft, gehört nicht zu den beitragsrechtlich maßgeblichen „allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften“ im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV.
§ 10d Abs. 2 EStG zählt nicht zu den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommenssteuerrechts. Lediglich Abzüge, die auf der Ebene der Ermittlung der Einkünfte vorgenommen werden, sind innerhalb der allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommenssteuerrechts zu berücksichtigen. Der abschnittsübergreifende Verlustabzug nach § 10d EStG (Verlustrücktrag, Verlustvortrag) ist daher bei der Feststellung des Arbeitseinkommens nicht zu berücksichtigen.
Die beitragsrechtliche Unzulässigkeit des Verlustvortrags verletzt auch kein höherrangiges Verfassungsrecht. Zwar führt die Unzulässigkeit des Verlustvortrags zu einer höheren Beitragsbelastung, daraus ergibt sich jedoch im Ergebnis kein Verlust einer vom Eigentumsrecht nach Art. 14 GG geschützten Rechtsposition. Der Ausschluss des abschnittsübergreifenden Verlustausgleichs durch das Abstellen auf die nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des EStG ermittelten positiven Einkünfte des letzten Kalenderjahres aus selbständiger Erwerbstätigkeit (§ 18b Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV) verletzt kein Verfassungsrecht, insbesondere liege auch kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vor.