Einem Anspruch auf Auszahlung des Beitragszuschusses nach § 26 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 S. 1 SGB II unmittelbar an die Leistungsberechtigte steht § 26 Abs. 5 S. 1 SGB II entgegen. Die mit der Überweisung des Beitragszuschusses unmittelbar an das Krankenversicherungsunternehmen verbundene Offenlegung des Sozialleistungsbezugs ist zumindest dann von einem legitimen Gemeinwohlinteresse gedeckt, wenn das Ziel, durch den Beitragszuschuss einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz als Bestandteil des nach dem Sozialstaatsprinzip zu gewährenden Existenzminimums zu sichern, nur zu erreichen ist, wenn bei einem privaten Versicherungsunternehmen gegen das Risiko der Krankheit versicherte Leistungsberechtigte von ihrem Anspruch auf Wechsel in den Basistarif Gebrauch machen und gleichzeitig dem Versicherungsunternehmen gegenüber ihre Hilfebedürftigkeit nachweisen, um eine Beitragsverminderung nach § 152 Abs. 4 HalbS 1 VAG zu erreichen.
Hilfsbedürftige Personen sind Inhaber des Anspruchs nach § 26 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 S. 1 SGB II, können eine Zahlung des Zuschusses allerdings lediglich an das private Versicherungsunternehmen verlangen. Die Regelung des § 26 Abs. 2 SGB II ist zwingend und steht insbesondere nicht im Ermessen des Leistungsträgers.
Der Überweisung direkt an das Versicherungsunternehmen steht nicht entgegen, dass das Unternehmen der Überweisung entnehmen kann, dass die anweisende Stelle die Bundesagentur für Arbeit ist und durch die BG-Nummer gegebenenfalls ein Rückschluss auf den Bezug von Leistungen nach dem SGB II möglich ist.
Die der unmittelbaren Auszahlung an das Versicherungsunternehmen vorgelagerte gesetzlich geregelte Verpflichtung, für die Beitragsminderung im Basistarif die Leistungsberechtigung nach dem SGB II offenzulegen, greift nicht unverhältnismäßig in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein.