Eine gesetzlich Krankenversicherte hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Abnehmspritze gegenüber der Krankenkasse.
Dieser Ausschluss sei auch verfassungsgemäß, da die gesetzlichen Krankenkassen nicht durch die Verfassung verpflichtet seien, alles zu leisten, was an Mitteln zur Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit verfügbar sei. Anders sei dies gegebenenfalls nur bei lebensbedrohlichen Erkrankungen. Ein solcher Fall liege aber bei der Klägerin nicht vor.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin beantragte die Kostenübernahme für das Mittel „Wegovy“, was die Krankenkasse der Klägerin ablehnte.Diese Entscheidung der Krankenkassse hat das Sozialgericht bestätigt.
Bei „Wegovy“ handele es sich um ein Arzneimittel zur Gewichtsreduktion und damit um ein sog. „Lifestyle-Produkt“. Ein solches sei aber von der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen.Dieser Ausschluss sei auch verfassungsgemäß, da die gesetzlichen Krankenkassen nicht durch die Verfassung verpflichtet seien, alles zu leisten, was an Mitteln zur Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit verfügbar sei. Anders sei dies gegebenenfalls nur bei lebensbedrohlichen Erkrankungen. Ein solcher Fall liege aber bei der Klägerin nicht vor.
SG Mainz, 16.06.2025 - Az: S 7 KR 76/24
Quelle: PM des SG Mainz
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Meldung geprüft und bearbeitet von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RAin Patrizia Klein
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


