Beiträge für eine private Krankenversicherung sind als vergleichbare Aufwendungen im Sinne von
§ 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG nur abzugsfähig, soweit sie auf Vertragsleistungen entfallen, die in Art, Umfang und Höhe den Leistungen der
gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar sind.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG sind vom Ausgleichswert der laufenden Bruttorente die hierauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge oder vergleichbaren Aufwendungen abzuziehen. Vergleichbare Aufwendungen im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG sind ausweislich der Gesetzesmaterialien insbesondere Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung.
Dabei ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht nur die für eine Basisabsicherung in der privaten Krankenversicherung aufgebrachten Beiträge als abzugsfähig nach § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG angesehen hat.
Denn mit der in das Versorgungsausgleichsgesetz neu aufgenommenen Regelung des § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG hatte der Gesetzgeber eine Verbesserung der Stellung solcher Ausgleichspflichtiger verfolgt, die als pflichtversicherte Betriebsrentner auf ihre
Betriebsrente den vollen Beitragssatz in der Krankenversicherung zu entrichten haben (BT-Drucks. 16/10144 S. 64). Damit sollte eine Gleichstellung mit dem Einkommen aus gesetzlicher Rente erreicht werden, welches ebenfalls nur nach Abzug der gesetzlichen Krankenversicherungsbeiträge auszugleichen ist. Auf den Abzug der gesetzlichen Krankenversicherungsbeiträge ist der pflichtversicherte Rentner oder Betriebsrentner aber zugleich beschränkt. Zusätzliche freiwillige Versicherungen, etwa für Wahlleistungen oder Krankhaustagegeld, sind keine Sozialversicherungsbeiträge und damit auch keine Abzugsposten im Rahmen des § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.