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Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts sind keine Werbungskosten

Familienrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands, können diese nach § 33 Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG). Außer Betracht bleiben nach § 33 Abs. 2 Satz 2 EStG Betriebsausgaben, Werbungskosten und Sonderausgaben. Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können (§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG).

Bei Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts handelt es sich nicht um Werbungskosten. Dies gilt zumindest dann, wenn die unterhaltsberechtigte Person eigene Einkünfte oberhalb des Existenzminimums erzielt. Diese vom BFH vorgenommene rechtliche Beurteilung ist für das Gericht nach § 127 Abs. 5 FGO bindend. Ein Abzug als Betriebsausgaben oder Sonderausgaben kommt offensichtlich nicht in Betracht.


FG Münster, 18.09.2024 - Az: 1 K 494/18 E

ECLI:DE:FGMS:2024:0918.1K494.18E.00

Vorgehend: BFH, 18.10.2023 - Az: X R 7/20

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