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Ehegattenunterhalt: Mindert die Betreuung der Kinder den Zahlungsanspruch?

Familienrecht | Lesezeit: ca. 11 Minuten

Die Berechnung des Ehegattenunterhalts nach einer Trennung oder Scheidung ist oft komplex und konfliktträchtig. Eine besondere Frage stellt sich, wenn gemeinsame minderjährige Kinder von einem Elternteil betreut werden, dieser Elternteil voll erwerbstätig ist und zugleich dem anderen Ehegatten Unterhalt schuldet. Wird in diesem Fall die erhebliche Mehrbelastung durch die Kinderbetreuung bei der Bemessung des Ehegattenunterhalts berücksichtigt? Die Rechtsprechung hat hierfür verschiedene Modelle entwickelt, um einen gerechten Ausgleich zu schaffen, der die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt.

Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt als Ausgangspunkt

Das Unterhaltsrecht geht von dem Grundsatz aus, dass beide Elternteile zum Unterhalt ihrer Kinder verpflichtet sind. Diese Verpflichtung kann auf zwei Weisen erfüllt werden: durch die Zahlung von Barunterhalt oder durch die persönliche Betreuung und Erziehung des Kindes. Derjenige Elternteil, bei dem das minderjährige Kind lebt, erfüllt seine Unterhaltspflicht in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes. Diese Leistung wird als Betreuungsunterhalt bezeichnet und steht dem Barunterhalt, den der andere Elternteil leistet, grundsätzlich gleichwertig gegenüber.

Problematisch wird es jedoch, wenn ein Elternteil beides leistet: Er betreut das Kind oder die Kinder und erbringt zugleich den vollen Barunterhalt, weil er beispielsweise aufgrund eines deutlich höheren Einkommens der alleinige Verdiener ist. Leistet dieser Elternteil nun zusätzlich noch Unterhalt an den geschiedenen Ehegatten, entsteht ein Ungleichgewicht, da seine Betreuungsleistung im Verhältnis zum anderen Ehegatten unberücksichtigt bliebe.

Welche Rolle spielt die überobligatorische Erwerbstätigkeit?

Ein zentraler Aspekt in diesem Zusammenhang ist die sogenannte überobligatorische Erwerbstätigkeit. Damit ist eine Berufstätigkeit gemeint, die über das Maß hinausgeht, zu dem der betreuende Elternteil rechtlich verpflichtet wäre. Der Umfang der zumutbaren Erwerbstätigkeit (Erwerbsobliegenheit) hängt maßgeblich vom Alter und der Anzahl der zu betreuenden Kinder ab. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht bei der Betreuung eines Kindes bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres in der Regel keine Pflicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Im Anschluss daran wird die Obliegenheit schrittweise ausgeweitet. Eine Verpflichtung zur vollschichtigen Erwerbstätigkeit wird oft erst angenommen, wenn die Kinder ein fortgeschrittenes Alter erreicht haben und keine besonderen Betreuungsbedürfnisse mehr bestehen.

Geht ein Elternteil trotz der Betreuung jüngerer Kinder einer Vollzeittätigkeit nach, handelt es sich bei dem Einkommen, das er über die zumutbare Teilzeitarbeit hinaus erzielt, um überobligatorisch erzieltes Einkommen. Dieses Einkommen wird bei der Unterhaltsberechnung nicht vollständig angerechnet, sondern nur nach Billigkeit, was in der Praxis oft eine hälftige Berücksichtigung bedeutet. Die Rechtsprechung will damit einen Anreiz schaffen, dass der betreuende Elternteil mehr arbeitet, als er müsste, ohne dafür unterhaltsrechtlich „bestraft“ zu werden.

Ausgleich der Mehrbelastung

Um die Doppelbelastung aus Kinderbetreuung, Barunterhalt und Ehegattenunterhalt auszugleichen, haben die Gerichte im Laufe der Zeit verschiedene Lösungswege entwickelt. In der juristischen Praxis haben sich vor allem drei Modelle herauskristallisiert:

1. Vorwegabzug des Kindesunterhalts: Bei dieser Methode wird vom unterhaltsrelevanten Einkommen des betreuenden und unterhaltspflichtigen Ehegatten zunächst der volle Barunterhalt für die Kinder nach der Düsseldorfer Tabelle abgezogen. Das verbleibende Einkommen bildet dann die Grundlage für die Berechnung des Ehegattenunterhalts. Argumentiert wird hier mit der Gleichwertigkeit von Betreuungs- und Barunterhalt.

2. Anrechnung des überobligatorischen Einkommens nach Billigkeit: Hier wird, wie bereits erwähnt, das Einkommen aus einer überobligatorischen Tätigkeit gemäß § 1577 Abs. 2 BGB nur teilweise, meist zur Hälfte, für die Unterhaltsberechnung herangezogen. Dies honoriert die besondere Anstrengung des betreuenden Elternteils.

3. Abzug eines pauschalen Betreuungsbonus: Bei diesem Ansatz wird vom Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils ein pauschaler Betrag für die erbrachte Betreuungsleistung abgezogen. Die Höhe dieses Betrages wird vom Gericht nach den Umständen des Einzelfalls festgesetzt.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Betreuungsbonus

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in einer grundlegenden Entscheidung für den dritten Lösungsweg ausgesprochen und damit die Weichen für die heutige Praxis gestellt (BGH, 29.11.2000 - Az: XII ZR 212/98). In dem zu entscheidenden Fall betreute der unterhaltspflichtige Vater zwei Kinder und wurde zur Zahlung von Ehegattenunterhalt herangezogen. Der BGH stellte klar, dass die Mehrbelastung durch die Betreuung zu berücksichtigen ist, auch wenn keine konkreten, nachweisbaren Betreuungskosten (z.B. für eine Tagesmutter) anfallen.


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Stand: 10.09.2025 (aktualisiert am: 21.04.2026)
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Ja, die Doppelbelastung durch Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit wird berücksichtigt. Gerichte setzen hierfür häufig einen sogenannten Betreuungsbonus als Freibetrag fest, um die besondere Leistung des betreuenden Elternteils auszugleichen (vgl. BGH, 29.11.2000 - Az: XII ZR 212/98).
Überobligatorisches Einkommen erzielt ein Elternteil durch eine Berufstätigkeit, die über das rechtlich zumutbare Maß (Erwerbsobliegenheit) hinausgeht. Dieses Einkommen wird bei der Unterhaltsberechnung meist nur anteilig, oft zur Hälfte, berücksichtigt, um den betreuenden Elternteil zu entlasten.
Ja, nachgewiesene Kosten für Fremdbetreuung (z.B. Kita, Hort oder Tagesmutter) können vom Einkommen abgezogen werden. Die Gerichte differenzieren jedoch streng zwischen realen Kosten und dem fiktiven Betreuungsbonus für die persönliche Leistung (vgl. KG, 05.07.2005 - Az: 13 UF 9/05).
Es gibt keine starre bundesweite Regelung. Die Höhe ist eine Einzelfallentscheidung. Einige Gerichte nutzen gestaffelte Modelle, etwa nach dem Alter des Kindes (vgl. OLG Koblenz, 30.01.2003 - Az: 9 WF 25/03).
Grundsätzlich besteht nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes eine Obliegenheit zur vollschichtigen Erwerbstätigkeit. Einschränkungen gelten nur, wenn kind- oder elternbezogene Gründe dagegen sprechen (vgl. OLG Brandenburg, 26.02.2020 - Az: 9 UF 248/19).
Hont Péter HetényiPatrizia KleinDr. Rochus Schmitz

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