Betreut eine unterhaltsberechtigte Frau ein kleines Kind, so besteht grundsätzlich keine Verpflichtung, einer Berufstätigkeit nachzugehen.
Geht die Frau trotzdem einer Beschäftigung nach, so sind bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs vorab nachgewiesene Kosten für die Betreuung des Kindes vom Einkommen abzuziehen. Ein pauschaler Abzug oder ein Betreuungsbonus i.H. eines bestimmten Einkommensanteils wird jedoch nicht zugebilligt.
KG, 05.07.2005 - Az: 13 UF 9/05
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus mdr Jump
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.246 Bewertungen)
Man wird sehr gut beraten. Und man bekommt schnell eine Antwort.Danke☺️
Verifizierter Mandant
Sehr geehrter Herr Voß,
ihre Ausführungen haben mir sehr weiter geholfen. Ich bin damit sehr zufrieden
und gehe jetzt am Wochenende ...