Betreut eine unterhaltsberechtigte Frau ein kleines Kind, so besteht grundsätzlich keine Verpflichtung, einer Berufstätigkeit nachzugehen.
Geht die Frau trotzdem einer Beschäftigung nach, so sind bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs vorab nachgewiesene Kosten für die Betreuung des Kindes vom Einkommen abzuziehen. Ein pauschaler Abzug oder ein Betreuungsbonus i.H. eines bestimmten Einkommensanteils wird jedoch nicht zugebilligt.
Geht die Frau trotzdem einer Beschäftigung nach, so sind bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs vorab nachgewiesene Kosten für die Betreuung des Kindes vom Einkommen abzuziehen. Ein pauschaler Abzug oder ein Betreuungsbonus i.H. eines bestimmten Einkommensanteils wird jedoch nicht zugebilligt.
KG, 05.07.2005 - Az: 13 UF 9/05
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