Eine
Betreuung verursacht Kosten, so dass sich bei der Einrichtung einer Betreuung auch direkt die Frage stellt, wer die Kosten tragen muss.
Betreute, die nicht mittellos sind, müssen die Vergütung und die Auslagen des Betreuers aus ihrem Vermögen bezahlen. Sie erhalten hierzu eine Kostenfestsetzung vom
Betreuungsgericht. Bei
mittellosen Betreuten wird der Betreuer dagegen vom Staat bezahlt.
Ermittlung der Mittellosigkeit
Ob jemand mittellos ist, richtet sich nach den Grundsätzen des Sozialhilferechts. Die Feststellung der Mittellosigkeit ist Pflicht des Betreuungsgerichts.
Das bereinigte Einkommen darf die Freigrenze nicht übersteigen.
Hierbei werden alle Geldquellen zusammengezählt (z.B. Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung, Zinsen, Dividenden, Rentenzahlungen und Leistungen der Pflegeversicherung, nicht aber Pflegegeld, das an die Pflegeperson geht). Leistungen nach dem Sozialhilfegesetz aber auch Kriegshinterbliebenenversorgungsleistungen, Blinden- und Gehörlosengeld gehören nicht dazu.
Von dem sich ergebenden Betrag werden dann u.a. Steuern, Sozialabgaben, Sozialversicherungspflichtbeiträge u.a.m. abgezogen. Was übrig bleibt, ist das „bereinigte Einkommen“. Dieses muss die derzeitige Freigrenze von 818 € (zzgl. Miete, Betriebskosten und ggf. Familienzuschlag) liegen.
Ergibt die Berechnung, dass der Betreute die Vergütung lediglich teilweise oder gar nicht zahlen kann, so ist er als mittellos anzusehen. Es erfolgt in diesem Fall auch keine anteilige Bezahlung der Kosten.
Liegt das bereinigte Einkommen über der Freigrenze, so gilt, dass ab einem Barvermögen von mehr als 5.000 € die Kosten eines
ehrenamtlichen Betreuers bzw.
Berufsbetreuers von dem Betroffenen getragen werden müssen. Dies gilt auch für die Kosten eines Verfahrenspflegers.
Kommt ein mittelloser Betreuter später zu Vermögen – beispielsweise durch eine
Erbschaft -, so können die Betreuungskosten für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren nach Bewilligung der jeweiligen Betreuervergütung nachgefordert werden.
Gerichtskosten
Übersteigt das Barvermögen des Betroffenen 25.000 €, so werden dem Betreuten unabhängig vom Einkommen die jährlichen Gerichtskosten und die Kosten für etwaige Sachverständigengutachten in Rechnung gestellt.
Zahlen die Angehörigen?
Die Angehörigen eines Betreuten werden nicht für die Kosten einer Betreuung herangezogen. Es ist aber denkbar, dass eine
Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Betreuten besteht. In diesem Fall kann das Betreuungsgericht unterhaltspflichtige Verwandte zur Unterhaltszahlung auffordern. Insoweit kann eine indirekte Kostenbeteiligung möglich sein. Dies ist jedoch der Ausnahmefall.
Vermögende Betreute
Bis zum 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetz konnte das Betreuungsgericht dem Berufsbetreuer eines vermögenden Betreuten höhere Stundensätze zubilligen als dies im Berufsvormündergesetz vorgesehen war. Nach
§ 4 VBVG gibt es dagegen diese Möglichkeit nicht mehr.
Auch umfangreiche Vermögensverwaltungen sind also in den Pauschalsätzen enthalten, unabhängig von der Schwierigkeit. Bei sehr schwierigen und aufwändigen Vermögensverwaltungen kommt - mit Zustimmung des Betreuungsgerichts - die Beauftragung eines professionellen Vermögensverwalters durch den Betreuer in Betracht. Dessen Honorar muss dann aus dem Vermögen des Betreuten aufgebracht werden.
Lehnt das Betreuungsgericht die Zustimmung zu einer solchen „Auslagerung“ ab, kann der Betreuer als letztes Mittel seine Entlassung beantragen.