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Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten

Geld & Recht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Kinderbetreuungskosten können auch dann nach § 9c Abs. 1 EStG 2009 a.F. "wie" Werbungskosten abgezogen werden, wenn sie durch eine erst angestrebte Tätigkeit veranlasst sind.

Das Veranlassungsprinzip wird durch § 9c EStG nicht dahin eingeschränkt, dass der Abzug von Kinderbetreuungskosten eine gleichzeitige Erwerbstätigkeit voraussetzt.
    
Der Wortlaut des § 9c Abs. 1 Satz 1 EStG, wonach die Betreuungsaufwendungen "wegen einer Erwerbstätigkeit ... anfallen" müssen, stellt auf die Kausalität zwischen Erwerbstätigkeit und Aufwendungen ab, und nicht --wie z.B. die Formulierungen "während einer Erwerbstätigkeit" oder "wegen einer gleichzeitig ausgeübten Erwerbstätigkeit"-- auf deren zeitliche Beziehung. Er schränkt mithin nicht den Grundsatz ein, dass eine Veranlassung der Aufwendungen durch eine bereits abgeschlossene oder eine künftige Erwerbstätigkeit genügen kann.

Nichts anderes folgt aus § 9c Abs. 1 Satz 2 EStG. Danach ist zwar für den Fall des Zusammenlebens der Elternteile vorausgesetzt, dass beide Elternteile "erwerbstätig sind". Dies ist aber nicht so zu verstehen, dass eine Erwerbstätigkeit von beiden Elternteilen in demselben Zeitraum ausgeübt werden muss, in dem die Kinderbetreuung stattfindet. Dem steht bereits entgegen, dass zusammen lebende Eltern nicht strengeren Anforderungen an den zeitlichen Zusammenhang zwischen Erwerbstätigkeit und Kinderbetreuung zu unterwerfen sind als allein stehende Elternteile.

Gegen ein derartiges Verständnis der Norm spricht auch die Verwaltungsansicht selbst, wonach eine Unterbrechung der Erwerbstätigkeit z.B. durch Arbeitslosigkeit oder Krankheit für den Abzug wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten unschädlich ist, sofern sie einen zusammenhängenden Zeitraum von vier Monaten nicht überschreitet (BMF-Schreiben in BStBl I 2007, 184, Rz 24). Denn sie widerspricht schon grundsätzlich der hier vom FA vertretenen Auffassung, dass "wegen einer Erwerbstätigkeit ... anfallen" und "erwerbstätig sind" eine Gleichzeitigkeit von Erwerbstätigkeit und Betreuungsverhältnis erfordert.

Eine Auslegung des § 9c Abs. 1 EStG, die anstelle einer Veranlassung der Kinderbetreuungskosten durch die Erwerbstätigkeit eine Gleichzeitigkeit von Kinderbetreuung und Einkünfte erzielender Betätigung verlangt, wäre zudem nur schwer mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der steuerlichen Berücksichtigung erwerbsbedingter Kinderbetreuungskosten zu vereinbaren (siehe unter II.2.a). Für Eltern, die ernsthaft Arbeit suchen und bereits vorsorglich für den Fall der Einstellung eine Kinderbetreuung sicherstellen müssen, sind dadurch entstehende Betreuungskosten nicht weniger zwangsläufig als für Eltern, die wegen einer gegenwärtigen Erwerbstätigkeit, Ausbildung, Behinderung oder Erkrankung auf Kinderbetreuung angewiesen sind.

Eine derartige Auslegung könnte außerdem dazu führen, dass Bezieher von Gewinneinkünften unter Verstoß gegen das Gebot horizontaler Steuergerechtigkeit gegenüber Arbeitnehmern bevorzugt würden, wenn auch länger andauernde Akquisitionsphasen durch Selbständige als Erwerbstätigkeit betrachtet würden, nicht aber Bewerbungen um eine neue Arbeitsstelle.


BFH, 14.04.2016 - Az: III R 23/14

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