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Einkommensbestimmung bei der Bemessung des Kindesunterhalts

Familienrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Das Maß des zu gewährenden Unterhalts leitet sich bei minderjährigen Kindern bis zum Abschluss ihrer Ausbildung von den Eltern ab.

Der Unterhaltsverpflichtete ist gehalten, Steuervorteile, die er zumutbar erlangen kann, in Anspruch zu nehmen und die ihm günstigste Steuerklasse zu wählen, soweit keine erkennbaren Gründe für eine andere Wahl der Steuerklasse vorliegen. Für diese Umstände ist er darlegungs- und beweispflichtig.

Bei Auswahl einer ungünstigeren Steuerklasse ist die Verschiebung der Steuerbelastung durch einen tatrichterlich zu schätzenden Abschlag zu korrigieren.

Betreut der Ehegatte ein weiteres Kind des Unterhaltspflichtigen und erhält Erziehungsgeld, können Betreuungskosten nicht in Ansatz gebracht werden.

Lebt in der Wohnung nicht nur der Unterhaltspflichtige, sondern auch Kinder und gegebenenfalls eine neue Ehefrau oder Partnerin, erfolgt grundsätzlich nur eine anteilige Berücksichtigung der anfallenden Wohnkosten beim unterhaltspflichtigen Beteiligten.

Verfügt der betreuende Elternteil etwa über das Dreifache der unterhaltsrelevanten Nettoeinkünfte des nicht betreuenden Elternteils, kann es der Billigkeit entsprechen, dass der betreuende Elternteil für den Barunterhalt des Kindes in voller Höhe allein aufkommt.


OLG München, 15.01.2025 - Az: 12 UF 824/24 e

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