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Erziehungsgeld während der Elternzeit

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Während der Elternzeit wird Erziehungsgeld dem Elternteil gewährt, der das Kind im eigenen Haushalt betreut sowie erzieht und keine volle Erwerbstätigkeit ausübt. Dies ist im Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) geregelt. Es muß schriftlich für jeweils ein Jahr beantragt werden. Rückwirkend wird Erziehungsgeld höchsten für 6 Monate gewährt.

Höhe des Erziehungsgelds

Das monatliche Erziehungsgeld beträgt bei beantragter Zahlung maximal bis zur Vollendung des

12. Lebensmonats 450 Euro (Budget)

oder

24. Lebensmonats 300 Euro (Regelbetrag)

Die Zahlung des Erziehungsgeldes hängt davon ab, dass die im BErzGG festgelegten Einkommensgrenzen nicht überschritten werden; bei einer Überschreitung wird das Erziehungsgeld vermindert oder entfällt ganz.

Wer hat Anspruch auf Erziehungsgeld?

Anspruch auf Erziehungsgeld hat nur, wer

1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
2. mit einem Kind, für das ihm die Personensorge zusteht, in einem Haushalt lebt,
3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und
4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.

Zulässig ist eine Teilzeitbeschäftigung bis zu 30 Stunden in der Woche.

Anspruch auf Erziehungsgeld hat auch, wer, ohne eine der obigen Voraussetzungen zu erfüllen,

1. im Rahmen seines in Deutschland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses vorübergehend ins Ausland entsandt ist und aufgrund über- oder zwischenstaatlichen Rechts oder nach § 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt oder im Rahmen seines in Deutschland bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses vorübergehend ins Ausland abgeordnet, versetzt oder kommandiert ist,

2. Versorgungsbezüge nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder eine Versorgungsrente von einer Zusatzversorgungsanstalt für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes erhält oder

3. Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ist.

Dies gilt auch für den mit ihm in einem Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner, wenn dieser im Ausland keine Erwerbstätigkeit ausübt, welche den dortigen Vorschriften der sozialen Sicherheit unterliegt.

Wer erhält das Erziehungsgeld?

Das Erziehungsgeld erhält derjenige Elternteil, der zum Berechtigten bestimmt wird. Kann keine Einigung herbeigeführt werden, so erhält die Ehefrau das Geld. Das Mutterschaftsgeld wird auf das Erziehungsgeld angerechnet.

Kann Arbeitslosengeld bezogen werden?

Neben dem Erziehungsgeld kann auch Arbeitslosengeld bezogen werden, sofern die vorausgegangene Beschäftigung nicht 30 Wochenstunden überstieg.

Unterhaltsrechtliche Auswirkungen des Erziehungsgelds

Das Erziehungsgeld stellt im allgemeinen kein unterhaltsrelevantes Einkommen dar und wird daher bei Unterhaltsberechnungen normalerweise nicht berücksichtigt (§ 9 BErzGG).

Hinweis: Das Erziehungsgeld wurde durch das Elterngeld und das Elterngeld plus abgelöst. Die Informationen dieses Beitrags sind daher nur informatorischer Art zur alten Rechtslage.
Stand: (letzte Änderung: 19.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Anspruchsberechtigt sind Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die ihr Kind selbst betreuen und erziehen, für das sie die Personensorge haben. Zudem darf keine volle Erwerbstätigkeit ausgeübt werden; eine Teilzeitbeschäftigung bis zu 30 Wochenstunden ist zulässig.
Das monatliche Erziehungsgeld beträgt bei einer Zahlung bis zur Vollendung des 12. Lebensmonats maximal 450 Euro (Budget) oder bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats maximal 300 Euro (Regelbetrag). Die tatsächliche Höhe hängt von den gesetzlichen Einkommensgrenzen ab.
Nein, gemäß § 9 BErzGG stellt das Erziehungsgeld im Allgemeinen kein unterhaltsrelevantes Einkommen dar und wird daher bei Unterhaltsberechnungen üblicherweise nicht berücksichtigt.
Ja, der Bezug von Arbeitslosengeld ist neben dem Erziehungsgeld möglich, sofern die vorausgegangene Beschäftigung den Umfang von 30 Wochenstunden nicht überschritten hat.
Nein, das Erziehungsgeld wurde durch das Elterngeld sowie das Elterngeld Plus abgelöst. Die Informationen in diesem Beitrag dienen lediglich der Information zur alten Rechtslage.
Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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