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Besonderheiten der Teilzeitarbeit

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Das seit 2001 geltende Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG), mit dem der Gesetzgeber die Teilzeitarbeit fördern möchte, ist der rechtliche Rahmen nach dem Teilzeitwünsche umgesetzt werden können. Teilzeitarbeit ermöglicht es Arbeitnehmern, eine geringere Stundenzahl zu arbeiten, ohne den Arbeitgeber zu wechseln.

Wer ist teilzeitbeschäftigt?

Teilzeitbeschäftigt ist entsprechend jeder Arbeitnehmer, dessen regelmäßige Wochenstundenzahl geringer ist als die seiner in demselben Betrieb vollzeitbeschäftigten Kollegen, die die gleiche oder eine ähnliche Arbeit ausüben. Gibt es in dem Betrieb keine Vollzeitstellen, kommt es auf einen etwaigen Tarifvertrag oder darauf an, was branchenüblich ist. Teilzeitbeschäftigte sind auch alle, die eine "geringfügige Beschäftigung" ausüben (§ 2 TzBfG). Arbeitsplätze, die sich dafür eignen, müssen bei einer öffentlichen oder betriebsinternen Ausschreibung auch als Teilzeitarbeitsplätze angeboten werden (§ 7 TzBfG).

Verringerung der Arbeitszeit

Ein Arbeitnehmer, der schon länger als 6 Monate im Betrieb beschäftigt ist, kann die Verringerung seiner vertraglichen Arbeitszeit verlangen. Der Arbeitgeber muss diesem Verlangen nachkommen, wenn nicht betriebliche Gründe entgegenstehen. Das gilt allerdings nur für Betriebe mit regelmäßig mehr als 15 Beschäftigten zuzüglich Azubis (§ 8 TzBfG). Dem Arbeitgeber ist bei Wunsch nach Teilzeitarbeit ein gewisser Zeitraum (drei Monate) zur Umsetzung des Begehrens einzuräumen. Ein Teilzeitbegehren bedarf keiner besonderen Form, kann also auch mündlich getätigt werden. Aus Klarheits-, Beweis- und Dokumentationsgründen ist jedoch grundsätzlich ein schriftliches Begehren zu empfehlen. Der Antrag muss beinhalten, wann die Teilzeit beginnen soll, in welchem Maße die Arbeitszeit verringert werden soll, wie die gewünschte Arbeitszeit zu verteilen ist. Der Arbeitgeber sollte in der Lage sein, das Begehren mit einem "Ja" zu beantworten (BAG, 18.5.2004 - Az: 9 AZR 319/03). Anschließend soll in einem Erörterungsgespräch eine einvernehmliche Lösung gefunden werden. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer spätestens 1 Monat vor Beginn der gewünschten Teilzeitarbeit seine Entscheidung mitteilen und die Verteilung der Arbeitszeit schriftlich mitteilen (§ 8 TzBfG) andernfalls gilt dies als Zustimmung des Arbeitgebers. Sprechen betriebliche Gründe gegen das Gesuch, so muss der Arbeitgeber darlegen und beweisen, dass ein betrieblicher Grund vorliegt (BAG, 8.5.2007 - Az: 9 AZR 1112/06). Gegen eine Ablehnung des Teilzeitgesuchs kann beim zuständigen Arbeitsgericht Klage erhoben werden.

Wechsel zur vollschichtigen Beschäftigung

Ein Teilzeitbeschäftigter, der vollschichtig arbeiten will, muss bei der Besetzung einer für ihn geeigneten freien Stelle bevorzugt berücksichtigt werden, wenn nicht dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer Teilzeitbeschäftigter entgegenstehen (§ 9 TzBfG).

Aus- und Weiterbildung

Auch Teilzeitbeschäftigte müssen bei Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen angemessen berücksichtigt werden (§ 10 TzBfG).

Verweigerung des Wechsels zur Teilzeit

Wenn sich ein Arbeitnehmer weigert, von einem Vollzeit- in ein Teilzeitarbeitsverhältnis zu wechseln oder umgekehrt, darf ihm aus diesem Grund nicht gekündigt werden (§ 11 TzBfG).

Arbeit auf Abruf

Wird "Arbeit auf Abruf" je nach Arbeitsanfall vereinbart, muss von vorneherein die wöchentliche und die tägliche Arbeitszeit festgelegt sein. Wenn dies nicht geschieht, gilt eine Wochenarbeitszeit von 10 Stunden und, wenn der Arbeitnehmer zur Arbeit gerufen wird, eine Arbeitsdauer von mindestens 3 Stunden als vereinbart. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer immer 4 Tage im Voraus mitteilen, wann er ihn benötigt. Von diesen Regeln kann durch Tarifverträge auch zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden (§ 12 TzBfG).

Job-Sharing

Das Job-Sharing wird ausdrücklich geregelt. Scheidet ein Teilnehmer am Job-Sharing aus, darf dem verbleibenden Partner deshalb nicht gekündigt werden; allerdings ist eine Änderungskündigung möglich (§ 13 TzBfG).
Stand: 26.01.2019
Feedback zu diesem Tipp
Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Teilzeit, wenn das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate besteht und der Betrieb regelmäßig mehr als 15 Beschäftigte hat. Der Antrag sollte schriftlich erfolgen und Beginn, Umfang sowie Verteilung der Arbeitszeit enthalten (vgl. BAG, 18.05.2004 - Az: 9 AZR 319/03).
Der Arbeitgeber kann den Wunsch nur ablehnen, wenn dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Er ist verpflichtet, das Vorliegen dieser Gründe detailliert darzulegen und zu beweisen (vgl. BAG, 08.05.2007 - Az: 9 AZR 1112/06).
Ja, gemäß § 9 TzBfG müssen Teilzeitbeschäftigte bei der Besetzung einer geeigneten freien Vollzeitstelle bevorzugt berücksichtigt werden, sofern keine dringenden betrieblichen Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer Teilzeitbeschäftigter entgegenstehen.
Bei Arbeit auf Abruf muss die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit vertraglich festgelegt sein. Fehlt diese Vereinbarung, gilt eine Wochenarbeitszeit von 10 Stunden sowie eine Mindestarbeitszeit von 3 Stunden pro Abruf als vereinbart.
Nein. Nach § 11 TzBfG darf einem Arbeitnehmer nicht gekündigt werden, nur weil er die Ablehnung eines Wechsels von Vollzeit zu Teilzeit (oder umgekehrt) erklärt.
Patrizia KleinAlexandra KlimatosDr. Jens-Peter Voß

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