Die betriebsverfassungsrechtliche Verpflichtung des
Arbeitgebers eines tarifpluralen Betriebs, die
Arbeitnehmer im Rahmen von
§ 99 BetrVG bei Ein- und Umgruppierungen unter Beteiligung des
Betriebsrats den Entgeltgruppen beider einschlägiger Vergütungsordnungen zuzuordnen, wird durch
§ 4a Abs. 2 TVG nicht berührt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das Landesarbeitsgericht durfte die Beschwerde des Betriebsrats nicht mit der von ihm gegebenen Begründung zurückweisen.
1. Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern vor jeder Ein- oder Umgruppierung zu unterrichten und dessen Zustimmung einzuholen. Zur Sicherung dieses Beteiligungsrechts kann der Betriebsrats nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in entsprechender Anwendung von
§ 101 BetrVG beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, im Fall einer beachtlichen Zustimmungsverweigerung das arbeitsgerichtliche Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG durchzuführen. Da es sich bei Ein- und Umgruppierungen nicht um konstitutive Akte des Arbeitgebers, sondern lediglich um einen mit der Kundgabe einer Rechtsansicht verbundenen Akt der Rechtsanwendung handelt, ist deren „Aufhebung“ im wörtlichen Sinn nicht möglich. In diesen Fällen kann der Zweck des § 101 BetrVG daher lediglich durch die Herstellung eines dem Beteiligungsrecht des Betriebsrats entsprechenden Zustands erreicht werden.
2. Die verfahrensgegenständlichen Maßnahmen unterliegen nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG der Mitbeurteilung des Betriebsrats. Die Arbeitgeberin, die mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt, hat die betroffenen Arbeitnehmer in die Entgeltgruppen eines anderen Tarifvertrags eingereiht. Ob es sich hierbei ausnahmslos um „Umgruppierungen“ oder - zumindest bei den keiner anderen Organisationseinheit zugeordneten Arbeitnehmern - um (zusätzliche) Eingruppierungen im Sinn einer Einreihung in eine weitere betriebliche Vergütungsordnung handelt, kann dahinstehen. Für das Bestehen eines Beteiligungsrechts ist es ohne Bedeutung, ob der Beurteilungsakt eine Ein- oder eine Umgruppierung zum Gegenstand hat.
3. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, die Zustimmung des Betriebsrats gelte nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erteilt.
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