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Annahmeverzugslohn ist auf Wochenhöchstarbeitszeit von 48 Stunden beschränkt

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 12 Minuten

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Aus der insbesondere durch § 3 ArbZG verbürgten Wochenhöchstarbeitszeit von 48 Stunden folgt das Fehlen der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers im Sinne von § 297 BGB als Voraussetzung eines Anspruchs auf Vergütung bei Annahmeverzug für vertraglich geschuldete Arbeitszeiten, die über diese Wochenhöchstarbeitszeit hinausgehen. Der Arbeitnehmer ist rechtlich nicht in der Lage, Arbeitsleistungen unter Überschreitung der gesetzlich zulässigen Wochenhöchstarbeitszeit zu erbringen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen gerät der Arbeitgeber gemäß § 297 BGB nicht in Annahmeverzug, wenn der Arbeitnehmer unvermögend ist, die geschuldete Arbeitsleistung zu bewirken. Leistungsfähigkeit und Leistungswilligkeit des Arbeitnehmers sind vom Leistungsangebot und dessen Entbehrlichkeit unabhängige Voraussetzungen, die während des gesamten Annahmeverzugszeitraums vorliegen müssen.

Leistungsfähigkeit setzt voraus, dass der Arbeitnehmer tatsächlich und rechtlich zur geschuldeten Arbeitsleistung in der Lage ist. Darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass der Arbeitnehmer zur Leistung objektiv außer Stande oder subjektiv nicht bereit war, ist der Arbeitgeber. Bei der Bestimmung der konkreten Anforderungen an die zu leistenden Darlegungen sind aber die Erkenntnismöglichkeiten des Arbeitgebers in Bezug auf Umstände in der Sphäre des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Dementsprechend kann es ausreichen, wenn der Arbeitgeber Indizien vorträgt, aus denen auf eine Leistungsunfähigkeit im Annahmeverzugszeitraum geschlossen werden kann. Hat der Arbeitgeber solche Indizien vorgetragen, ist es Sache des Arbeitnehmers, die Indizwirkung der behaupteten Tatsachen zu erschüttern.

Das Unvermögen des Arbeitnehmers zur Bewirkung der geschuldeten Arbeitsleistung kann aus den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes folgen.

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