Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.Ein nach § 16e SGB II geförderter
Arbeitnehmer ist Arbeitnehmer im Sinne von §§
1 Abs. 1;
23 Abs. 1 KSchG.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das Arbeitsverhältnis des Klägers unterliegt dem
Kündigungsschutzgesetz.
Der Kläger ist seit mehr als einem halben Jahr, nämlich seit dem 01.10.2013, bei der Beklagen beschäftigt im Sinne von § 1 Abs. 1 KSchG.
Die Beklagte beschäftigt mehr als 10 Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden im Sinne von § 23 Abs. 1 KSchG. Denn auch die sog. FAV-Mitarbeiter sind Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes. Dies folgt bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes. Gemäß § 16 e Abs. 1 SGB II können Arbeitgeber nur dann von der Bundesagentur für Arbeit gefördert werden, wenn zwischen dem Arbeitgeber und der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ein Arbeitsverhältnis begründet wird. Auch die folgenden Absätze des § 16 e SGB II bestätigen dies, wenn von „Arbeitsentgelt“ und „
Arbeitgeber“ die Rede ist. Insbesondere § 16 e Abs. 4 SGB II spricht die „Kündigung des Arbeitsverhältnisses“ an. Zwar ist diese unter den dort aufgeführten Bedingungen auch fristlos möglich, dies stellt jedoch nur eine besondere kündigungsrechtliche Spezialvorschrift in Bezug auf die FAV-Mitarbeiter dar. Beispielhaft heißt es dort in Satz 3 : „Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nach Satz 1 abberufen wird“.
Ist aber ein
Arbeitsverhältnis begründet worden, gibt es im Hinblick auf § 23 Abs. 1 KSchG kein Arbeitsverhältnis erster oder zweiter Klasse, welches dem Kündigungsschutzgesetz nicht unterfallen würde.