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Verzichtserklärung: Beginn der Jahresfrist nach § 75a HGB
Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Aus dem Wortlaut von § 75a HGB folgt, dass die Jahresfrist, nach deren Ablauf die Verpflichtung zur Zahlung einer Karenzentschädigung erlischt, mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung Prinzipals beginnt, in welcher dieser auf das
Wettbewerbsverbot verzichtet.
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