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Anforderungen an die außerordentliche Kündigung eines Vorstandsdienstvertrages

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Eine außerordentliche Kündigung eines befristeten Vorstandsdienstvertrages ist gemäß § 626 Abs. 1 BGB nur dann wirksam, wenn Tatsachen vorliegen, die unter Abwägung aller Umstände eine Fortsetzung des Vertrags bis zum vorgesehenen Ende unzumutbar erscheinen lassen. Maßgeblich ist dabei, ob das für die Zusammenarbeit notwendige Vertrauen so nachhaltig zerstört ist, dass ein Abwarten bis zum Ablauf der Befristung nicht zumutbar ist.

Bestehen Dienstverhältnisse sowohl zu einer Mutter- als auch zu einer Tochtergesellschaft, können Pflichtverletzungen bei einer der Gesellschaften auch Kündigungsgründe für das Verhältnis zur anderen darstellen. Entscheidend ist, ob hierdurch das Vertrauen in die Person des Vorstandsmitglieds insgesamt beeinträchtigt wird.

Im konkreten Fall genügten die von der Gesellschaft vorgebrachten Pflichtverletzungen nicht, um eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Zwar hatte der Vorstand Entscheidungen getroffen und Einschätzungen geäußert, die im Nachhinein wirtschaftliche Risiken bargen. Diese Einschätzungen bewegten sich jedoch im Rahmen vertretbarer kaufmännischer Beurteilungen. Ein schwerwiegender Verstoß gegen Pflichten, der das Vertrauen endgültig zerstört hätte, lag nicht vor. Zudem oblag es den weiteren Organen der betroffenen Gesellschaften, eigenverantwortlich über Kooperationen und Zahlungen zu entscheiden.

Auch andere Vorwürfe, wie die Veranlassung von Zahlungen an Geschäftspartner, die Überschreitung von Vertretungsbefugnissen oder ein angeblicher Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot, führten nicht zur Annahme eines wichtigen Grundes. Zum Teil waren die Handlungen durch Mitwirkung oder Billigung anderer Vorstandsmitglieder gedeckt, zum Teil bewegten sie sich im Rahmen ausdrücklich gestatteter Nebentätigkeiten. Selbst kleinere Pflichtwidrigkeiten hätten in diesem Fall eine Weiterbeschäftigung bis zum regulären Vertragsende nicht unzumutbar gemacht.

Auch der Vorwurf unkorrekter Reisekostenabrechnungen konnte nicht bestätigt werden, da die fragliche Reise zumindest teilweise dienstlich veranlasst war. Schließlich war das Nachschieben weiterer Kündigungsgründe nach Ablauf des Dienstverhältnisses unzulässig.


OLG München, 04.12.2019 - Az: 7 U 2464/18


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)

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