Während des bestehenden Arbeitsverhältnisses ist es einem Arbeitnehmer auch ohne ausdrückliche Festlegung im Arbeitsvertrag verboten, zum Arbeitgeber in Wettbewerb zu treten. Diese arbeitnehmerseitige Verpflichtung hört mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses auf. Im Gegensatz hierzu sind Nebentätigkeiten des Arbeitnehmers häufig zulässig.
Dies betrifft nicht nur die Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses, sondern auch beispielsweise:
Darüber hinaus kann der Arbeitgeber in einem solchen Fall Schadensersatz verlangen, wenn ihm durch den Verstoß des Arbeitnehmers gegen das Wettbewerbsverbot Gewinn entgangen ist. In diesem Fall muss der Arbeitgeber allerdings nachweisen, dass das vom Arbeitnehmer abgeschlossene Geschäft andernfalls von ihm abgeschlossen worden wäre.
Von einem kaufmännischen Angestellten kann der Arbeitgeber stattdessen auch den vom Angestellten mit der Konkurrenztätigkeit erzielten Gewinn verlangen.
Eine solche Vereinbarung ist aber gem. §§ 74 ff HGB nur wirksam, wenn dem davon betroffenen Arbeitnehmer für den Zeitraum des Wettbewerbsverbots eine so genannte Karenzentschädigung gezahlt wird. Das Wettbewerbsverbot darf für höchstens zwei Jahre vereinbart werden. Die Vereinbarung ist schriftlich abzufassen.
Die Karenzentschädigung muss mindestens 50 Prozent des zuletzt bezogenen Arbeitseinkommens betragen. Wird eine Karenzentschädigung nicht vereinbart, ist das Wettbewerbsverbot hinfällig. Dies gilt auch dann, wenn der Vertrag eine salvatorische Klausel enthält. Es ist jedoch ausreichend, wenn in dieser Hinsicht pauschal auf die Vorschriften der §§ 74 ff. HBG verwiesen wird (BAG, 28.06.2006 - Az: 10 AZR 407/05). Ein solcher Verweis ist als Vereinbarung einer Karenzentschädigung in bestimmter Höhe, nämlich in Höhe des gesetzlichen Minimums anzusehen - also in Höhe der Hälfte der zuletzt bezogenen Vergütung.
Darüber hinaus muss der Arbeitgeber auch ein berechtigtes geschäftliches Interesse geltend machen (§ 74 a Abs. 1 S. 1 HGB). Üblicherweise sind dies der Schutz von Betriebsgeheimnissen und/oder der Schutz von Kunden- bzw. Lieferantendaten.
Die der Vereinbarung zugrunde liegenden Regeln müssen klar und eindeutig formuliert werden.
Sofern ein Wettbewerbsverbot als - beispielsweise nach Ort, Zeit oder Inhalt - unverhältnismäßig anzusehen ist, ist es unverbindlich (§ 74a Abs. 1 HGB).
Ein solcher arbeitgeberseitiger Verzicht befreit den Arbeitgeber allerdings erst nach einem Jahr von der Verpflichtung zur Zahlung der Karenzentschädigung. Das Wettbewerbsverbot für den Arbeitnehmer entfällt hingegen sofort.
Welche Tätigkeiten sind dem Arbeitnehmer nicht erlaubt?
Während des bestehenden Arbeitsverhältnisses darf der Arbeitnehmer keine Geschäfte in den Handelszweigen des Arbeitgebers tätigen - auch dann, wenn dies nur unregelmäßig in diesem Bereich der Fall sein sollte.Dies betrifft nicht nur die Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses, sondern auch beispielsweise:
- Die Beteiligung an einem Konkurrenten des Arbeitgebers, die mit einem maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung oder mit einer nennenswerten Verbesserung der finanziellen Möglichkeiten des Konkurrenten verbunden ist. Der Erwerb von einigen wenigen Aktien eines Konkurrenten wäre demnach unproblematisch.
- Die Gewährung eines nicht unerheblichen Darlehens an einen Konkurrenten.
- Das Abwerben von Kunden oder potentiellen Kunden oder Arbeitnehmern des Arbeitgebers für ein Konkurrenzunternehmen.
Welche Folgen hat ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot?
Dem Arbeitnehmer droht bei Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot eine Abmahnung sowie ggf. die ordentliche verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Soll der Arbeitsvertrag aufrechterhalten werden, kann der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer verlangen, dass dieser seine Konkurrenztätigkeit unterlässt.Darüber hinaus kann der Arbeitgeber in einem solchen Fall Schadensersatz verlangen, wenn ihm durch den Verstoß des Arbeitnehmers gegen das Wettbewerbsverbot Gewinn entgangen ist. In diesem Fall muss der Arbeitgeber allerdings nachweisen, dass das vom Arbeitnehmer abgeschlossene Geschäft andernfalls von ihm abgeschlossen worden wäre.
Von einem kaufmännischen Angestellten kann der Arbeitgeber stattdessen auch den vom Angestellten mit der Konkurrenztätigkeit erzielten Gewinn verlangen.
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
Es ist üblich, dass Arbeitgeber mit ihren Arbeitnehmern vertragliche Wettbewerbsverbote für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbaren. Ohne eine solche Vereinbarung trifft den Arbeitnehmer kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, sofern sein Handeln nicht als sittenwidrig anzusehen wäre.Eine solche Vereinbarung ist aber gem. §§ 74 ff HGB nur wirksam, wenn dem davon betroffenen Arbeitnehmer für den Zeitraum des Wettbewerbsverbots eine so genannte Karenzentschädigung gezahlt wird. Das Wettbewerbsverbot darf für höchstens zwei Jahre vereinbart werden. Die Vereinbarung ist schriftlich abzufassen.
Die Karenzentschädigung muss mindestens 50 Prozent des zuletzt bezogenen Arbeitseinkommens betragen. Wird eine Karenzentschädigung nicht vereinbart, ist das Wettbewerbsverbot hinfällig. Dies gilt auch dann, wenn der Vertrag eine salvatorische Klausel enthält. Es ist jedoch ausreichend, wenn in dieser Hinsicht pauschal auf die Vorschriften der §§ 74 ff. HBG verwiesen wird (BAG, 28.06.2006 - Az: 10 AZR 407/05). Ein solcher Verweis ist als Vereinbarung einer Karenzentschädigung in bestimmter Höhe, nämlich in Höhe des gesetzlichen Minimums anzusehen - also in Höhe der Hälfte der zuletzt bezogenen Vergütung.
Darüber hinaus muss der Arbeitgeber auch ein berechtigtes geschäftliches Interesse geltend machen (§ 74 a Abs. 1 S. 1 HGB). Üblicherweise sind dies der Schutz von Betriebsgeheimnissen und/oder der Schutz von Kunden- bzw. Lieferantendaten.
Die der Vereinbarung zugrunde liegenden Regeln müssen klar und eindeutig formuliert werden.
Sofern ein Wettbewerbsverbot als - beispielsweise nach Ort, Zeit oder Inhalt - unverhältnismäßig anzusehen ist, ist es unverbindlich (§ 74a Abs. 1 HGB).
Kann auf ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot verzichtet werden?
Der Arbeitgeber ist dazu berechtigt, vor Beendigung des Dienstverhältnisses auf ein ggf. im Vorfeld ausgesprochene Wettbewerbsverbot zu verzichten.Ein solcher arbeitgeberseitiger Verzicht befreit den Arbeitgeber allerdings erst nach einem Jahr von der Verpflichtung zur Zahlung der Karenzentschädigung. Das Wettbewerbsverbot für den Arbeitnehmer entfällt hingegen sofort.
Welche Folgen hat die Unverbindlichkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes?
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Stand: (letzte Änderung: 19.04.2026)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Nein, während des bestehenden Arbeitsverhältnisses ist es dem Arbeitnehmer untersagt, zum Arbeitgeber in Wettbewerb zu treten. Dies umfasst nicht nur die Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses, sondern auch Beteiligungen oder Darlehen an Konkurrenten, sofern dadurch maßgeblicher Einfluss oder finanzielle Vorteile entstehen.
Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist nur wirksam, wenn es schriftlich vereinbart wurde, eine Karenzentschädigung von mindestens 50 % des letzten Einkommens vorsieht und der Arbeitgeber ein berechtigtes geschäftliches Interesse (z. B. Schutz von Betriebsgeheimnissen) nachweist (vgl. BAG, 28.06.2006 - Az: 10 AZR 407/05).
Bei einem Verstoß drohen eine Abmahnung oder eine verhaltensbedingte Kündigung. Zudem kann der Arbeitgeber Schadensersatz für entgangenen Gewinn verlangen oder bei kaufmännischen Angestellten den durch die Konkurrenztätigkeit erzielten Gewinn herausverlangen.
Ja, der Arbeitgeber kann vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf das Wettbewerbsverbot verzichten. Das Verbot entfällt sofort, die Verpflichtung zur Zahlung der Karenzentschädigung endet jedoch erst ein Jahr nach der Verzichtserklärung.
Für GmbH-Geschäftsführer gelten die HGB-Regeln für Arbeitnehmer nicht. Ihre Wettbewerbsverbote werden von Zivilgerichten geprüft, wobei als Maßstab lediglich ein Verstoß gegen die guten Sitten in Betracht kommt.
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