Ein Zwangsgeld zur Durchsetzung eines vollständigen notariellen Nachlassverzeichnisses kann nur auf tatsächlich titulierte Ansprüche gestützt werden; ein Anwesenheitsrecht bei dessen Erstellungist daher nur vollstreckbar, wenn es Gegenstand der Verurteilung war.
Während Beiträge zu einer Rentenversicherung mangels unentgeltlicher Zuwendung regelmäßig keine Auskunftspflicht auslösen, besteht bei einem Oder-Konto eine Pflicht zur Offenlegung von Zuwendungen an den Mitkontoinhaber, da hierin eine ausgleichungspflichtige Schenkung liegen kann.
Während Beiträge zu einer Rentenversicherung mangels unentgeltlicher Zuwendung regelmäßig keine Auskunftspflicht auslösen, besteht bei einem Oder-Konto eine Pflicht zur Offenlegung von Zuwendungen an den Mitkontoinhaber, da hierin eine ausgleichungspflichtige Schenkung liegen kann.
Voraussetzungen des Zwangsgeldes nach § 888 Abs. 1 ZPO
Ein Zwangsgeld gemäß § 888 Abs. 1 ZPO stellt eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung dar, für die sämtliche allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt sein müssen. Maßgeblich hierfür ist ausschließlich der Umfang der im Vollstreckungstitel, insbesondere in der Urteilsformel, konkret ausgesprochenen Verpflichtung. Handlungen oder Rechte, die nicht Gegenstand der titulierten Verurteilung sind, können folglich nicht im Wege des Zwangsgeldes durchgesetzt werden.Ist ein Anwesenheitsrecht bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses vollstreckbar?
Nach § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB steht dem Pflichtteilsberechtigten grundsätzlich ein Recht zu, bei der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses anwesend zu sein und dessen Erstellung beizuwohnen. Bei diesem Anwesenheitsrecht handelt es sich um einen unselbständigen Nebenanspruch zum Auskunftsanspruch, der nicht isoliert geltend gemacht werden kann. Für seine Durchsetzung im Rahmen der Zwangsvollstreckung ist jedoch erforderlich, dass es ausdrücklich Gegenstand der zugrunde liegenden Verurteilung zur Auskunftserteilung war. Beschränkt sich der Tenor des Titels auf die Verurteilung zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses, ohne das Anwesenheitsrecht ausdrücklich mit aufzunehmen, fehlt es insoweit an einem vollstreckbaren Anspruch. Eine unterbliebene Hinzuziehung des Berechtigten bei der notariellen Aufnahme kann in diesem Fall nicht zur Grundlage eines Zwangsgeldbeschlusses gemacht werden. Vorliegend betraf dies eine Konstellation, in welcher der zugrunde liegende Titel lediglich zur Vorlage eines notariellen Bestandsverzeichnisses verurteilte, ohne dass ein Anwesenheitsrecht tituliert worden war.Abgrenzung von Lebens- und Rentenversicherung im Rahmen der Auskunftspflicht
Im Hinblick auf den Umfang der Auskunftspflicht ist zwischen Lebens- und Rentenversicherungen zu differenzieren. Bei einer Lebensversicherung entsteht der Leistungsanspruch des Begünstigten erst mit dem Tod der versicherten Person, sodass eine Bezugsberechtigung eines Dritten unter dem Gesichtspunkt einer unentgeltlichen Zuwendung durch den Erblasser pflichtteilsrelevant sein kann. Demgegenüber erwirbt der Versicherungsnehmer bei einer Rentenversicherung den Leistungsanspruch bereits durch die zu Lebzeiten erbrachten Beiträge, wobei sämtliche Beitragszahlungen bereits vor dem Erbfall an die Versicherungsgesellschaft geflossen sind. Eine Schenkung oder sonst unentgeltliche Zuwendung an einen als bezugsberechtigt benannten Dritten scheidet insoweit aus. Sind der Zeitpunkt des Erbfalls sowie der Zeitpunkt des letzten Rentenbezugs im notariellen Nachlassverzeichnis dokumentiert, kommt diesem im Hinblick auf die Rentenversicherung Erfüllungswirkung zu, ohne dass weitere Ermittlungen erforderlich sind.Auskunftspflicht bei einem Oder-Konto des Erblassers
Bei einem Oder-Konto erwirbt der Mitkontoinhaber bereits zu Lebzeiten des Erblassers einen hälftigen Anteil am Sparguthaben; die Einrichtung eines solchen Kontos kann zudem dem Zweck dienen, dem überlebenden Mitkontoinhaber im Todesfall einen unkomplizierten Zugriff auf das gesamte Guthaben zu ermöglichen (vgl. BGH, 16.04.1986 - Az: IVa ZR 198/84). Da Zuwendungen aus einem solchen Konto an den Mitkontoinhaber als ausgleichungspflichtige, pflichtteilsrelevante Schenkungen in Betracht kommen, erstreckt sich die Auskunftspflicht im Rahmen der Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses auch darauf, ob und in welchem Umfang der Mitkontoinhaber Leistungen - insbesondere durch Zahlungen oder Barabhebungen - aus dem Oder-Konto erhalten hat. Enthält das notarielle Nachlassverzeichnis hierzu keine Angaben, ist die Auskunft unvollständig, sodass die Erfüllungswirkung insoweit nicht eintritt und die Auskunftserteilung im Wege des Zwangsgeldes bzw. ersatzweise der Zwangshaft durchgesetzt werden kann.
OLG München, 09.08.2021 - Az: 33 W 775/21
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