Ein
nachvertragliches Wettbewerbsverbot bleibt verbindlich, wenn der
Arbeitgeber erst nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses und nach Geltendmachung der Karenzentschädigung auf das Verbot verzichtet. Ein solcher Verzicht entfaltet keine Wirkung und befreit nicht von der Entschädigungspflicht.
Die Höhe der Karenzentschädigung bemisst sich nach § 74 Abs. 2 HGB auf Grundlage der zuletzt bezogenen vertragsgemäßen Leistungen. Bei variabler, umsatzabhängiger Vergütung ist der Durchschnitt der letzten Monate maßgeblich. Hieraus ergibt sich ein Anspruch auf die Hälfte des durchschnittlichen Monatsverdienstes. Altersrenten, Zusatzversorgungen oder Ruhegehälter gelten nicht als „anderweitiger Erwerb“ im Sinne des § 74c HGB und mindern die Entschädigung nicht.
Das Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers wegen fehlender Auskunft entfällt, sobald der
Arbeitnehmer die Einkünfte im Karenzzeitraum hinreichend belegt - etwa durch Vorlage der Lohnabrechnungen und des
Arbeitsvertrags. Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Angaben begründen kein Zurückbehaltungsrecht, solange keine konkreten Anhaltspunkte für Unrichtigkeit vorliegen. Der Arbeitgeber trägt die Beweislast für ein böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes.
Eine bewusste Reduzierung des Einkommens kann nur dann zu einer Anrechnung führen, wenn der Arbeitnehmer ohne sachlichen Grund eine zumutbare, besser vergütete Tätigkeit ablehnt. Insbesondere bei Bezug einer Altersrente ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, überhaupt einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Solange er das Wettbewerbsverbot einhält, besteht der Anspruch auf Karenzentschädigung fort - auch bei deutlich geringerem Anschlussverdienst.