Auch wenn keine vertragliche Vereinbarung besteht, ist der Vermieter gewerblicher Räume verpflichtet, den Mieter vor Konkurrenz im gleichen Haus zu schützen.
Dies ergibt sich aus der Gewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs. Es können also nicht in anderen Räumen des Gebäudes oder auf unmittelbar angrenzenden Grundstücken des Vermieters Konkurrenzunternehmen zugelassen oder selbst betrieben werden.
Dies ergibt sich aus der Gewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs. Es können also nicht in anderen Räumen des Gebäudes oder auf unmittelbar angrenzenden Grundstücken des Vermieters Konkurrenzunternehmen zugelassen oder selbst betrieben werden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Gemäß der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum, der der erkennende Senat beitritt, hat der Vermieter gewerblich zu nutzender Räume auch ohne Bestehen einer vertraglichen Regelung die Verpflichtung, den Mieter gegen Konkurrenz im selben Hause zu schützen; dies beruht auf der Erwägung, daß es bei der Vermietung von Räumen zum Betriebe eines bestimmten Geschäfts zur Gewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs gehört, in anderen Räumen des Gebäudes oder auf unmittelbar angrenzenden Grundstücken des Vermieters kein Konkurrenzunternehmen zuzulassen oder gar selbst zu betreiben.Urteil freischalten
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OLG Brandenburg, 26.05.1999 - Az: 3 U 172/98
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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