Mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist davon auszugehen, dass nicht nur der verhaltensbezogene Vorwurf, der
Arbeitnehmer habe die Pflichtverletzung tatsächlich begangen, sondern auch der dringende
Verdacht einer solchen Pflichtverletzung einen wichtigen Grund an sich darstellen kann. Der Verdacht einer solchen schwerwiegenden Pflichtverletzung kann zum Verlust der vertragsnotwendigen Vertrauenswürdigkeit des Arbeitnehmers und damit zu einem Eignungsmangel führen, der es einem
Arbeitgeber unzumutbar machen kann, das
Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen
Kündigungsfrist fortzusetzen.
Das Erschleichen einer Anwohnerparkvignette stellt eine schwere Pflichtverletzung nach § 241 Abs 2 BGB dar. Eine solche Pflichtverletzung kommt typischerweise als Grund für eine
außerordentliche Kündigung in Betracht.
Nach § 26 Abs 1 S 1 Bundesdatenschutzgesetz dürfen personenbezogene Daten eines Beschäftigten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses unter anderem dann erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn dies für dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich ist. Der Arbeitgeber darf deshalb alle Daten speichern und verwenden, die er benötigt, um die ihm obliegende Darlegungs- und Beweislast in einem potenziellen
Kündigungsschutzprozess zu erfüllen.