Ein Anspruch auf eine Sonderzahlung mit Mischcharakter - hier eine jährliche Prämie - kann nur bestehen, wenn eine wirksame kollektivrechtliche oder vertragliche Grundlage vorliegt. Ist die entsprechende
Betriebsvereinbarung mangels Regelungskompetenz der örtlichen
Betriebsräte unwirksam, fehlt es an einer solchen Anspruchsgrundlage.
Die Ausgestaltung der Prämie bezog sich vorliegend unternehmensweit auf alle anspruchsberechtigten
Arbeitnehmer und ließ keine betriebsbezogene Differenzierung erkennen. Für eine derart überbetriebliche Regelung ist gemäß
§ 50 Abs. 1 BetrVG ausschließlich der Gesamtbetriebsrat zuständig. Die von den örtlichen Betriebsräten abgeschlossene Vereinbarung war daher unwirksam.
Auch aus einer Umdeutung in eine Gesamtzusage oder aus betrieblicher Übung ergibt sich kein Zahlungsanspruch. Ein bindender Rechtswille des
Arbeitgebers, unabhängig von einer wirksamen kollektivrechtlichen Regelung zur Zahlung verpflichtet sein zu wollen, konnte nicht festgestellt werden. Frühere Zahlungen erfolgten erkennbar im Vertrauen auf die (vermeintliche) Wirksamkeit der Betriebsvereinbarung.
Vertragsklauseln, die lediglich auf „jeweils gültige“ Betriebsvereinbarungen verweisen, begründen ebenfalls keinen eigenständigen Anspruch.