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Verdrängung von Minderheitstarifverträgen nach § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die Verdrängungswirkung von Minderheitstarifverträgen nach § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG tritt unmittelbar kraft Gesetzes ein. Ein rechtskräftiger Beschluss im Verfahren nach § 99 Abs. 3 ArbGG ist hierfür nicht erforderlich. Das besondere Beschlussverfahren dient lediglich der positiven Feststellung mit Wirkung gegenüber jedermann, welcher Tarifvertrag im Betrieb als Mehrheitstarifvertrag gilt.

Beteiligungsrechte im Verfahren nach § 99 ArbGG stehen den Tarifvertragsparteien der kollidierenden Tarifwerke sowie dem betroffenen Arbeitgeber zu. Die tarifgebundenen Arbeitnehmer sind hingegen nicht beteiligt, um einen unüberschaubaren Wechsel der Beteiligten zu vermeiden und die in § 58 Abs. 3 ArbGG vorgesehene Geheimhaltung der Gewerkschaftszugehörigkeit zu wahren. Auch der Betriebsrat des Wahlbetriebs ist nicht zu beteiligen, da er durch die Entscheidung nur mittelbar betroffen sein kann.

Antragsänderungen oder -erweiterungen sind im Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 559 Abs. 1 ZPO grundsätzlich ausgeschlossen. Zulässig sind sie nur ausnahmsweise, wenn sie sich auf den in der Beschwerdeinstanz festgestellten Sachverhalt stützen und keine wesentliche Erweiterung des Prüfungsprogramms erfordern. Vergangenheitsbezogene Feststellungsanträge sind nur zulässig, wenn ein besonderes Rechtsschutzinteresse besteht, etwa weil sich noch konkrete Beeinträchtigungen für die Tarifvertragspartei ergeben.

Die Kollisionsregel des § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG greift bei jeder Überschneidung von Geltungsbereichen nicht inhaltsgleicher Tarifverträge ein, unabhängig davon, ob die Regelungsgegenstände übereinstimmen. Jede neue Tarifkollision bewirkt eine rechtliche Zäsur und führt dazu, dass das gesamte Tarifwerk der Minderheitsgewerkschaft verdrängt wird. Die Verdrängung wirkt ab dem Zeitpunkt des Tarifabschlusses der kollidierenden Gewerkschaft und setzt keine gerichtliche Entscheidung voraus.

Ein Rechtsschutzinteresse für einen Feststellungsantrag besteht nur insoweit, als dadurch gegenwärtige Rechtspositionen geklärt werden können. Wird allein die Vergangenheit betroffen, ist ein solcher Antrag nur zulässig, wenn sich daraus noch rechtlich erhebliche Wirkungen ergeben. Ein Antrag ist unzulässig, wenn durch ihn keine Verbesserung der Rechtsstellung der antragstellenden Partei erreicht werden kann.


BAG, 19.03.2025 - Az: 4 ABR 35/23

ECLI:DE:BAG:2025:190325.B.4ABR35.23.1

Vorgehend: LAG München, 05.10.2023 - Az: 2 TaBV 22/23

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